Abstandsüberwachung per Video zulässig? Copyright by Adobe Stock/Have a nice day
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Im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verletzung seiner Mitbestimmung hat der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmens das Arbeitsgericht angerufen. Dieser Schritt war notwendig geworden, da der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats Bildaufnahmen der Arbeitnehmer*innen fertigte, um die Einhaltung der im Rahmen der Corona Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern zu überwachen. Dazu verwendete er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert wurden.
 

Arbeitsgericht bejahrt Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

Mit Entscheidung vom 24.04.2020 hat Arbeitsgericht dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Überdies stellte das Gericht darauf ab, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz verletzt wurden.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Wesel vom 24.04.2020

Rechtliche Grundlagen

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz

Auszug aus § 87 Betriebsverfassungsgesetz
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;