Angelika Kapeller, Juristin und Trainee im Centrum für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH, rät allen Wahlvorständen bei den regulären Betriebsratswahlen 2014, im Wahlausschreiben bei der Angabe zum Minderheitengeschlecht nur eine Zahl anzugeben, damit die Wahl nicht angefochten werden kann. „Darauf sollten auch die Gewerkschaften, die Betriebsratswahl-Formulare oder -Schulungen anbieten, verstärkt hinweisen“, empfiehlt sie. Hintergrund ist ein Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), das das Centrum für Revision und Europäisches Recht für die Gewerkschaft NGG führte. Hierin ging es um die Festlegung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht bei Betriebsratswahlen in einem Bäckerei-Unternehmen. Zwar hatte der Wahlvorstand die Mindestanzahl der Sitze für das Geschlecht (hier die Männer) mit 2 richtig ermittelt. Allerdings gab er im Wahlausschreiben nicht nur diese an, sondern ergänzte „mindestens 9 Frauen“ – die Differenz also, die sich nach Abzug der Sitze des Minderheitengeschlechts von der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ergibt. Durch diesen Fehler könnte ein Wahlvorschlag unterblieben sein, für den sich beispielsweise nur 8 bzw. 16 Kandidatinnen gefunden hatten. „Die Aufführung der Anzahl beider Geschlechter suggeriert, es sei nur dieses Sitzverhältnis möglich“, erklärt Angelika Kapeller, „es könnte also sein, dass ein Wahlvorschlag unterblieben ist, der zu einem anderen Wahlausgang geführt hätte.“ Dieser Argumentation schloss sich das BAG in seinem Urteil an.

Ob auch die Wahlzeit eine Rolle gespielt hat, bleibt bis zur Urteilsausfertigung abzuwarten. Im vorliegenden Fall regelte die Wahlordnung, dass von 7 bis 12 Uhr gewählt werden konnte – damit hatten nur die Frühschichtler die Möglichkeit gehabt, direkt zu wählen. Dies lässt den Verdacht zu, dass die Wahlbeteiligung geringer ausgefallen ist, weil Spät- und Nachtschichtler per umständlichere Briefwahl wählen mussten.