Das Verbot der parteipolitischen Betätigung des Betriebsrates (oder des Arbeitgebers) nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG umfasst nicht allgemeinpolitische Äußerungen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht fest. In dem entschiedenen Fall hatte ein Betriebsrat aus Hamburg im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Krieges einen mit „Nein zum Krieg!“ überschriebenen Aufruf ausgehängt und im Jahr 2007 die Beschäftigten zur Beteiligung an einem Volksentscheid in der Hansestadt aufgerufen. Der Arbeitgeber hatte ein Beschlussverfahren eingeleitet, um dem Betriebsrat die politischen Äußerungen und Aufrufe zu untersagen. Erfolglos. Das BAG stellte fest, dass die Aufforderung zur Wahlbeteiligung keine parteipolitische Betätigung darstelle.