Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsschutzfragen gegenüber Betriebsrat? Copyright by andyller / Fotolia-
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Die Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste. Im Rahmen von Werkverträgen sind auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen auf ihrem Betriebsgelände tätig.
 
Zwei dieser Beschäftigten verletzten sich bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche. Als der Betriebsrat hiervon Kenntnis erhielt hat er die Arbeitgeberin um die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen gebeten. Überdies forderte er die Arbeitgeberin auf, künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals zu informieren. Außerdem verlangte der Betriebsrat, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen. 
 

Betriebsrat in den Tatsacheninstanzen erfolglos  - Teilerfolg Beim BAG

Arbeits- und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen Anträge des Betriebsrats ab. Die gegen die Entscheidung des LAG gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts (BAG) teilweise Erfolg.
 
Nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, so das BAG, muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Diese umfassen im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats wurde stattgegeben. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich. 
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2019:

Rechtliche Grundlagen

§ 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz

§ 89 Betriebsverfassungsgesetz
Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.

(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.

(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.