Leiharbeitnehmer besitzen bei der Personalratswahl in ihrer Beschäftigungsdienststelle grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht. So der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Voraussetzung sei aber, so das Gericht, eine mindestens dreimonatige tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber.

Damit stärkte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Rechte von ehemaligen Beschäftigten eines Universitätsklinikums, die in eine Tochtergesellschaft ausgelagert und danach als Leiharbeitnehmer in ihrem Ursprungsbetrieb eingesetzt wurden. Bei der Personalratswahl 2008 wurde ihnen das Recht verweigert, sich als Kandidaten für den Personalrat aufstellen zu lassen – mit dem Hinweis, sie seien nicht Beschäftigte des Klinikums. Nach der Anfechtung der Wahl durch einen Leiharbeitnehmer erklärte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wahl für ungültig. Bei der Wahlwiederholung im November 2009 wurde der bisherige Betriebsratsvorsitzende der Verleiher-GmbH in den Personalrat der Klinik gewählt. Die Wahlanfechtung des Klinikdirektors hatte vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle und dem im Überlassungsvertrag vereinbarten Weisungsrecht der Dienststelle. Dem stehe nicht entgegen, dass die Leiharbeitnehmer auch während der Entleihung Angehörige des Verleihunternehmens bleiben. Das Gericht nahm in diesem Fall eine „doppelte Betriebs- beziehungsweise Dienststellenzugehörigkeit“ an. Die langfristig eingesetzten Leiharbeitnehmer müssten über ihr passives Wahlrecht auch in der Entleiherdienststelle Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation besitzen.