Detektiv legt „Methode Naujoks“ offen. Karikatur Naujoks von Gabi Wischnath
Detektiv legt „Methode Naujoks“ offen. Karikatur Naujoks von Gabi Wischnath

Mit Urteil vom 10. Mai 2019 hatte das Arbeitsgericht Gießen darüber zu befinden, ob sich die Betreiberin eines Seniorenheims und deren Berater, Rechtsanwalt Helmut Naujoks, wegen Persönlichkeitsverletzung zu verantworten haben. Anlass für dieses Verfahren war die Klage der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden des Seniorenheims auf Zahlung einer Entschädigung.

Beweisaufnahme brachte Licht ins Dunkel

Nach einer Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Betreiberin von Senioreneinrichtungen gemeinsam mit ihrem Anwalt Helmut Naujoks im Jahr 2012 ein Strategiekonzept zur Entfernung ihrer unliebsamen Betriebsratsmitglieder entwickelt hatte. Danach sollten eingeschleuste Lockspitzel die Betriebsratsmitglieder in Verruf bringen, Kündigungsgründe provozieren und erfinden. Ein als Zeuge vernommener Detektiv bestätigte den Vorwurf. Man habe, so der Zeuge, der Klägerin einen Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihr fristlos kündigen zu können.

Auch habe es zur strategischen Umsetzung gehört, dass die Kollegin der Klägerin, die Betriebsratsvorsitzende, von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Als diese sich nicht provozieren ließ, verletzte einer der Detektive den anderen und bezichtigte die Betriebsratsvorsitzende dieser Tätlichkeiten.

Arbeitsgericht bejaht Entschädigungsanspruch

Das Arbeitsgericht wertete die strategische Vorgehensweise der Arbeitgeberin und ihres Rechtsberaters als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und verurteilte die Betreiberin eines Seniorenheims und deren Berater, Rechtsanwalt Helmut Naujoks, als Gesamtschuldner wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung von 20.000 Euro.

Hier geht es zum Urteil  des Arbeitsgerichts Gießen vom 10.5.2019, Az: 3 Ca 433/17:
Hier geht es zu einem interessanten Bericht aus der „Wetterauer Zeitung“ vom 14.5.2019 über das vom Arbeitsgericht Gießen entschiedene Verfahren

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Rechtliche Grundlagen

§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 830 Abs. 1 BGB
Mittäter und Beteiligte
(1) 1Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. 2Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

§ 840 Abs. 1 BGB
Haftung mehrerer
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.


Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.


Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz
(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.