Der Betriebsrat eines Chemieunternehmens besteht aus 17 Mitgliedern. Vier von ihnen wurden durch die Liste „Belegschaftsallianz“ in den Betriebsrat gewählt. Diese vier leiteten ein Beschlussverfahren gegen den Betriebsrat ein, dessen andere 13 Mitglieder der Liste der IG BCE angehören. Ziel des Verfahrens: sie wollten uneingeschränkt und jederzeit Einblick erhalten in den E-Mail-Verkehr und die elektronischen Datenbestände des Betriebsrates. Dieser hatte in einem Beschluss festgelegt, dass nur drei Personen in alle Daten Einsicht haben, alle anderen Betriebsräte nur Datenordner einsehen können, die sich thematisch auf ihren jeweiligen Ausschüsse beziehen.

Die Arbeitgeberin stellt dem Betriebsrat in ihrem EDV-System einen geschützten Datenbereich zur Verfügung. Dort speichert der Betriebsrat in mehreren Ordnern Daten ab, die im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallen.

Elektronische Dateien und Nachrichten, befand das Gericht, sind Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG. Daher haben alle Betriebsratsmitglieder jederzeit und in vollem Umfang das Recht, diese zu lesen. Das Recht auf Einsicht ist unabdingbar und kann nicht beschränkt werden.