Leitsatz

Der Arbeitgeber kann durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden, dem Vorsitzenden des Betriebsrats ungehinderten Zutritt zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung des Zutrittsrechts nicht gegeben ist.

Ein Altenpfleger in einem Pflegeheim ist Vorsitzender eines dreiköpfigen Betriebsrates. Er wurde wegen eines laufenden Kündigungsverfahrens von der Arbeit freigestellt und erhielt deshalb vom Arbeitgeber Hausverbot. Lediglich zur Ausübung seines Amtes dürfe er an einem Tag und zu den Sprechzeiten des Betriebsrates das Pflegeheim betreten. Dagegen hat der Betriebsratsvorsitzende per einstweiliger Verfügung protestiert. Er wollte sein Amt uneingeschränkt ausüben können und zu jeder Zeit das Haus betreten. Das Gericht bestätigte seinen Anspruch: die Entbindung von Arbeitsleistung darf seine Amtsausübung nicht einschränken.