Reicht eine Gewerkschaft eine Liste für die Betriebsratswahl ein, darf der Wahlvorstand nicht anordnen, dass automatisch mit der Liste die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachgewiesen wird. Lediglich in Zweifelsfällen kann und soll der Wahlvorstand diese überprüfen. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem vom Braunschweiger Büro der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren.

In dem vorliegenden Fall hatte der Wahlvorstand eine von ver.di eingereichte Liste zunächst abgelehnt, weil diese nur von einer Person unterzeichnet war. Kurz vor Ende der Einreichungsfrist legte ver.di erneut eine Liste vor, diesmal mit der Unterschrift von zwei Bevollmächtigten der Gewerkschaft. Auch diese Liste lehnte der Wahlvorstand als „unheilbar ungültig“ ab – mit dem Hinweis, die Bevollmächtigung sei nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden. Lediglich eine Vollmacht liege im Original vor, die andere Vollmacht sei nur als Kopie eingereicht worden.

Dazu stellte das Landesarbeitsgericht Niedersachen fest, dass die Liste ordnungsgemäß eingereicht und damit gültig sei. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung verlangen nicht, dass mit der Einreichung von Wahlvorschlägen obligatorisch die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der einreichenden Gewerkschaftsbevollmächtigten nachgewiesen wird. Zwar könne der Wahlvorstand in Zweifelsfällen mit der Einreichung eine entsprechende Bevollmächtigung anfordern, diese könne aber noch zu einem späteren Termin und nicht zwingend schriftlich erfolgen.

Der Wahlvorstand, so stellten die Richter fest, „war nicht berechtigt, die Anerkennung etwaiger ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten künftigen Wahlvorschläge generell davon abhängig zu machen, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch Vorlage einer Originalvollmacht bereits mit der Einreichung des Wahlvorschlages nachgewiesen wird.“