Hat der Wahlvorstand die Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen für die Betriebsratswahl auf ein bestimmtes Datum bis um 16 Uhr terminiert, müssen die Vorschläge bis 15:59 Uhr und 59 Sekunden vorliegen. Später eingegangene Vorschläge gelten als verspätet und dürfen nicht zur Wahl zugelassen werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm am 26. November 2010.

Bei der Vestischen Straßenbahnen GmbH hatten sich zunächst ver.di und die Gewerkschaften Komba auf eine gemeinsame Liste „Vestische“ verständigt und diese am 9. Februar 2010 kurz vor 16 Uhr eingereicht. Kurz nach 16 Uhr reichten ver.di und Komba überraschend noch eigene Vorschlagslisten ein. Ebenso wurde noch eine „Offene Liste“ eingereicht. Nach Prüfung der Listen entschied der Wahlvorstand, die gemeinsame Liste „Vestische“ nicht zuzulassen, weil sie nicht die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften aufweise, und die ver.di-Liste nicht zuzulassen, weil diese nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterschrieben war. In den Betriebsrat wurden nur Vertreterinnen und Vertreter der zugelassenen Listen „Komba“ und „Offene Liste“ gewählt. Auf Antrag von ver.di erklärte der Arbeitsgericht Herne die Betriebsratswahl für unwirksam. Dem folgte auch das LAG. Begründung: Auch die beiden vom Wahlvorstand zugelassenen Listen hätten nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen dürfen – sie seien nach 15:59:59 Uhr – also zu spät – eingereicht worden. Die Betriebsratswahl müsse wiederholt werden.