Auch einzelne Betriebsratsmitglieder haben das Recht, vom Arbeitgeber einen Internet-Zugang und die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse zu verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
§ 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz verlangt vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat für seine laufende Geschäftsführung einen Zugang zur Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Beurteilungsspielraum, ob dies zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben nötig ist, steht dem Betriebsrat zu. In Wahrnehmung dieses Beurteilungsspielraumes, so entschieden die Erfurter Richter, darf der Betriebsrat auch davon ausgehen, dass der Zugang zum Internet mit individueller E-Mail-Adresse für das einzelne Betriebsratsmitglied zur Aufgabenerfüllung dient – etwa zur Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen. Mit seinem Beschluss unterstrich das BAG, dass die Informationsbeschaffung über das Internet und die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht dem Betrieb zugehörigen Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein kann.
Einzige Beschränkung dieses Rechts, so die Erfurter Richter, ist ein berechtigtes Kosteninteresse des Arbeitgebers. Ein solches Interesse war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.