Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Auskunft über die Erhöhung außertariflicher Zulagen bestimmter Mitarbeiter geben, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss. Geklagt hatte ein Betriebsrat eines IT-Dienstleistungsunternehmens mit 690 Beschäftigten. Ein Teil der Mitarbeiter erhielt regelmäßig außertarifliche Sonderzulagen, für deren Verteilung die jeweiligen Abteilungsleiter zuständig waren. Als Summe der auszuzahlenden Sonderzulagen wurden vom Arbeitgeber 0,6 Prozent der Bruttogehaltssumme aller Arbeitnehmer der betreffenden Abteilung festgelegt.
Bis zum Jahr 2000 erhielt der Betriebsrat eine Übersicht über die konkreten Zulagen, danach nicht mehr. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat aber der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, so das BAG. Um dieses wahrnehmen zu können, hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Unterrichtungsanspruch.
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich allerdings nur auf kollektive Regelungen. Geht es um individuelle Lohngestaltung, die besondere Umstände einzelner Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, und ist kein Zusammenhang mit der Entlohnung anderer Arbeitnehmer gegeben, bestehen kein Mitbestimmungsrecht und Unterrichtungsanspruch. Im vorliegenden Fall bejahten die Erfurter Richter das Vorliegen einer kollektiven Regelung, weil hier abteilungsbezogen jeweils ein Betrag von 0,6 Prozent der Bruttoentgeltsumme zur Verfügung gestellt werde.

Fazit der BAG-Richter:

Damit der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte verantwortlich wahrnehmen kann, muss er Informationen über die nach 2000 gezahlten Sonderzulagen erhalten.