Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfsbedürftige – so genannte Ein-Euro-Jobber – beschäftigen will. Die Beschäftigung dieser Personen ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, so das Bundesarbeitsgericht.
Zwar sind die Ein-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer. Sie werden aber in den Betrieb eingegliedert und verrichten zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten. Dies genügt für das Mitbestimmungsrecht.
Das Bundesarbeitsgericht gab mit seinem Urteil dem Antrag des Betriebsrats einer Pflegeeinrichtung statt, der gerichtlich feststellen lassen wollte, dass ihm bei der Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen (im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II) ein Mitbestimmungsrecht zusteht.