Mit Beginn der Amtszeit steht ein Betriebsrat unter dem Schutz des § 103 BetrVG: ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 18 Wahlordnung durch Aushang. Ein Betriebsrat aus einer Schweriner Firma war demnach bereits über einen Monat lang im Amt, als er seine außerordentliche Kündigung erhielt. Der Arbeitgeber hätte beim Arbeitsgericht gem. §103 (2) BetrVG ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten müssen, um sich die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des betreffenden Betriebsrats ersetzen zu lassen. Dies hat der Arbeitgeber nicht getan, weil er die Betriebsratswahl für nichtig hielt. Das Unternehmen, eine Kraftwerke GmbH, wurde geleitet von zwei geschäftsführenden Gesellschaftern, von denen einer die Betriebsratswahl unterstützt und begleitet hat. Dieser hat seinen Mitgesellschafter weder über den Beginn noch über den Ausgang der Betriebsratswahl unterrichtet. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung war der nicht Informierte der einzig verbliebene Geschäftsführer. Da er keine Kenntnis von der Gründung des Betriebsrats hatte, berief er sich bei der Klage auf Treuewidrigkeit im Sinne von § 242 BGB. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass es nicht Aufgabe des Wahlausschusses oder des zur Wahl stehenden Betriebsrats ist, alle einzelnen Personen einer Geschäftsführung zu informieren. Es wäre die Pflicht des einen Geschäftsführers gewesen, den anderen Gesellschafter und Geschäftsführer von der Betriebsratswahl zu unterrichten.