Ist ein Betriebsrat nach der Stilllegung des Betriebs gemäß § 21b Betriebsverfassungsgesetz wegen notwendiger Abwicklungen (Sozialplan) noch im Amt, können dessen Mitglieder für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer keine Vergütung verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Bei dem Betriebsratsamt handele es sich um ein Ehrenamt, so die Erfurter Richter. Ein Betriebsratsmitglied mit Restmandat, dessen Arbeitsverhältnis beendet sei, könne keinen Freizeitausgleich, keine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung und auch keine Vergütung für die Betriebsratstätigkeit verlangen.

Damit wies das BAG die Klage zweier Betriebsratsmitglieder ab, die von dem Arbeitgeber eine Vergütung in Höhe von 30.000 Euro für Tätigkeiten nach der Stilllegung ihrer Niederlassung verlangten. Da die beiden schon im Ruhestand waren, musste das BAG nicht darüber entscheiden, ob ihnen ein Ausgleich für Vermögensopfer zustand, die ihnen durch eine unbezahlte Freistellung von einem neuen Arbeitsplatz entstanden war.