Alle sechs Wochen treffen sich in der Region Regensburg zirka 15 Betriebsräte, um in dem von Michael Puchert ins Leben gerufenen Gesprächskreis aktuelle Rechtsfragen zu erörtern. Überwiegend sind es aufgrund der Wirtschaftsstruktur der Region Amtsträger aus metallverarbeitenden Betrieben oder aus der chemischen Industrie.

„Diese Veranstaltung ist hochwertig und wichtig, weil Betriebsräte über Probleme diskutieren, die in allen Betrieben auftreten können“, resümiert der Regensburger Jurist seine erfolgreiche Arbeit mit den Betriebsräten. „Unter der fachlichen Anleitung der DGB Rechtsschutz GmbH treffen die Betriebsvertreter dann die richtigen Entscheidungen im Interesse der Belegschaft.“

Lösungsvorschläge für Betriebsräte

Mal ist es ein offener Gesprächskreis, der den Betriebsräten die Gelegenheit zum Meinungsaustausch mit Kolleg*innen über gleichgelagerte Probleme gibt. Mal wird im Anschluss an einen Eingangsvortrag des Teamleiters intensiv über aktuelle Rechtsfragen diskutiert.

Immer gehen am Ende der Veranstaltung die Amtsträger mit Lösungsvorschlägen und Ergebnissen zurück in ihren Betrieb.

Und wenn es doch einmal „knallt“ und der Betriebsrat keine andere Wahl hat als die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, dann ist es selbstverständlich, dass damit die Rechtsschutzsekretär*innen der DGB Rechtsschutz GmbH beauftragt werden. 

Rechtsvertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH

„Wir haben keinen Anlass, an eine andere Rechtsvertretung zu denken. Besser können wir es gar nicht haben“, sagt Hans Baumgartner, Betriebsratsvorsitzender der Raffinerie Bayern Oil, der seit vielen Jahren bei Puchert Rat einholt. 

Aktuell wird ein Unterlassungsverfahrens nach § 23 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom Regensburger Büro geführt. Gegner der gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Unternehmensleitung einer Firma in Münchsmünster, die Dienstleistungen zur Instandhaltung chemischer Standorte anbietet. Die Betriebsräte Willi Gaull und Christian Meisinger beklagen die wiederholte Einstellung von Leiharbeitern in großem Stil ohne Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsratsgremiums. Auch wenn an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber Interesse besteht: „Jetzt ist das Fass voll! Wenn wir dem Chef den kleinen Finger geben, verschluckt er die ganze Hand“ begründet Betriebsrat Meisinger die Notwendigkeit rechtlicher Schritte. Immerhin geht es um die vorübergehende Beschäftigung von ungefähr 240 Leiharbeitern.

Regensburg ist überall

Derartige Probleme haben Betriebsräte überall in Deutschland. Fachkundige Beratung und Rechtsvertretung erhalten sie von allen Rechtsschutzsekretär*innen aller Büros. Gerade die Nähe zu den Gewerkschaften ist es, die eine optimale Problemlösung durch die DGB Rechtsschutz GmbH gewährleisten. Und dies sicherlich nicht nur durch Michael Puchert und sein Team. Das Kostenargument, das bisweilen zur Begründung einer Beauftragung von Anwälten herangezogen wird,  lässt der Regensburger Jurist nicht gelten: „Das Geld zahlen die Firmen doch ohnehin aus der Portokasse“.

 

Michael Mey, Onlineredakteur und Rechtsschutzsekretät - Hagen

Rechtliche Grundlagen

§ 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Verletzung gesetzlicher Pflichten

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Ausfertigungsdatum: 15.01.1972

"Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 20.4.2013 I 868

§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
.....
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.