Der Betriebsrat stritt mit der Geschäftsführung eines Zeitungsverlages seit Jahren über die Frage der Größe des Unternehmens. Im Laufe der Zeit waren aus der Firma mit Druckerei und Vertrieb zahlreiche Arbeitsbereiche ausgegliedert worden, so dass neun verschiedene Betriebe entstanden waren.

Entgegen der Geschäftsleitung war der Betriebsrat der Auffassung, dass alle neun Teilbereiche immer noch einen gesamten Betrieb bildeten. Deshalb wurde ein gemeinsamer Betriebsrat für alle Teilfirmen gewählt.

Die Firmenleitungen der neun Betriebe stellten Wahlanfechtungsantrag und bekamen in zwei Instanzen Recht. Sowohl das Arbeitsgericht Koblenz als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffes vorliege. Der Betriebsrat hatte zu Unrecht eine gemeinsame Wahl durchgeführt und damit einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften im Wahlverfahren begangen. Dies führte gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG zur wirksamen Anfechtung der Wahl.