Kritik an der Geschäftsführung des Arbeitgebers durch den Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt - selbst wenn sie in zugespitzter und provozierender Weise vorgetragen wird - nur ausnahmsweise dann eine außerordentliche Kündigung, wenn es sich um eine grobe Beleidigungen oder Diffamierung handelt.

Ein Arbeitgeber beantragte vor dem Landesarbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat als Gremium hatte in einem Schreiben an die Geschäftsführung Stellung genommen zu aktuellen tarifpolitischen sowie wirtschaftlichen Entwicklungen im Unternehmen. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die außerordentliche Kündigung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und stellte gegen ihn Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung und strafbarer Störung der Betriebsratsarbeit bei der Staatsanwaltschaft. Die Strafanzeige wurde abgewiesen sowie auch die Beschwerde des Arbeitgebers bei der Generalstaatsanwaltschaft. Der Betriebsrat lehnte die Zustimmung zur Kündigung ab, worauf der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung vor dem Arbeitsgericht beantragte sowie den Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat – wegen grober Pflichtverletzung als Betriebsratsmitglied. Arbeits- wie Landesarbeitsgericht stellten jedoch fest, dass das Schreiben des Gesamtbetriebsrates weder schwerwiegende Beleidigungen noch ehrverletzende, diffamierende Äußerungen gegen die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin enthalte, sondern vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt sei. Die außerordentliche, fristlose Kündigung war daher unbegründet.