Geschäftsführung und Vorgesetzte hatten sehr deutlich Einfluss auf den Wahlverlauf genommen, aber erst in zweiter Instanz wurde die Betriebsratswahl in einem Münchener Unternehmen für unwirksam erklärt. Ausschlaggebend war für das Gericht die Tatsache, dass Vertreter des Arbeitgebers das passive Wahlrecht etlicher Mitarbeiter wahlbeeinflussend eingeschränkt haben.

Der Wahlvorstand hatte die Briefwahlunterlagen mit frankiertem Rückumschlag an die privaten Adressen der Beschäftigten gesandt. Eingesammelt wurden diese jedoch durch Vorgesetzte an den Arbeitsstellen von 33 Mitarbeitern. Die den Wahlberechtigten vorgesetzten Bezirksleiterinnen hatten dazu aufgefordert, die Wahlunterlagen an den Arbeitsplatz mitzubringen. Die Vorgesetzten unterstützten eine bestimmte Wahlliste, auf der eine Bezirksleiterin sogar Kandidatin war. Diese Liste wurde vom Arbeitgeber unverhohlen gefördert, indem er zum Beispiel eine innerbetriebliche Weihnachtsfeier nur für spezielle Mitarbeiter finanzierte – real war dies jedoch eine Werbeveranstaltung für diese Liste.

Die Aufforderung der Vorgesetzten, die Wahlunterlagen mit an den Arbeitsplatz zu bringen, erzeugte für die betreffenden Beschäftigten eine unzulässige Drucksituation, so das Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss. In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis unterliegen Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Es war deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Mitarbeiter der Aufforderung widersetzen würden, die Wahlunterlagen mitzubringen. Das allerdings, stellte das Gericht fest, beeinträchtigte die Mitarbeiter jedoch in ihrem Recht darauf, nicht zu wählen. Im Hinblick auf die Ausübung ihres passiven Wahlrechtes ist dies eine wahlentscheidende Beeinflussung. Das Mitbringen der Unterlagen brachte die Beschäftigten in eine unzumutbaren Rechtfertigungssituation für den Fall, dass sie an der Betriebsratswahl eben nicht teilnehmen wollten. Das Verhalten der Arbeitgeberseite verstößt gegen den Grundsatz der freien Wahl nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und führt damit zur Unwirksamkeit der Wahl.

Von 33 Mitarbeitern wurden Wahlunterlagen eingesammelt: Bei einem Wahlergebnis von 43 zu 46 Stimmen für die vom Arbeitgeber gestützte Liste ist dieser Verstoß wahlentscheidend.