Umfassendes Einsichtsrecht für Betriebsratsmitglieder. Copyright by Adobe Stock/jdwfoto
Umfassendes Einsichtsrecht für Betriebsratsmitglieder. Copyright by Adobe Stock/jdwfoto

Die Antragsteller sind sieben Mitglieder des im Betrieb des Arbeitgebers gebildeten Betriebsrats. Der Arbeitgeber stellte dem Betriebsrat verschiedene Räume zur Verfügung. Die Nutzung der Räume und die Zugangsrechte zu den Räumen waren durch den Betriebsrat zu regeln.
 
Der Raum 2.102 ist das Sekretariat des Betriebsrats, in dem sich sämtliche Unterlagen des Betriebsrats, die Postfächer der Mitglieder des Betriebsrats und das Kopier-/Scanner-, Faxgerät befinden. Der Raum 2.103 ist das Büro des Betriebsratsvorsitzenden, der Raum 2.101 das Büro der freigestellten Betriebsratsmitglieder A und B, der Raum 2.104 ist das Büro des -ebenfalls freigestellten- Antragstellers zu 1. Jeder der Antragsteller hat einen Transponder, der auf den Raum 2.104 codiert ist. Die übrigen Räume, so also auch das Sekretariat, lassen sich mit dem Transponder nicht öffnen.
 

Betriebsratsmitglieder contra Betriebsrat

Die Betriebsmitglieder verlangten von dem Betriebsrat Zugang zu dem Sekretariat, damit jedes Mitglied des Betriebsrats jederzeit alle Unterlagen einsehen kann.
Erstinstanzlich blieb der Antrag erfolglos. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab den Antragstellern Recht. Selbst die Tatsache, dass alle Unterlagen auch elektronisch verfügbar seien, spreche nicht dagegen, auch direkten Zugang zu Unterlagen in analoger Form zu erhalten. Dies aber, so die Richter*innen der Beschwerdekammer, sei nur in dem Betriebsratssekretariat möglich. Der Betriebsrat wurde durch das LAG verpflichtet, den Betriebsratsmitgliedern jeweils einen entsprechend codierten Zugangsschlüssel zur Verfügung zu stellen, um diesen jederzeit den Zugang zum Sekretariat zu ermöglichen.

Recht auf Zugang ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz

Das von den Betriebsratsmitgliedern begehrte Einsichtsrecht, so das LAG, ergebe sich aus § 34 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. Denn dort sei festgelegt, dass die Mitglieder des Betriebsrats jederzeit das Recht haben, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse einzusehen. Dies gelte sowohl für die digitale als auch die analoge Form.

Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Gründe, die die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulassen könnten, wurden durch das LAG nicht erkannt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde hingewiesen.
 
Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des  Landesarbeitsgericht Hessen vom 9.9.2019, Az. 16 TaBV 67/19

Rechtliche Grundlagen

§ 34 (3) Betriebsverfassungsgesetz

§ 34 (3) Betriebsverfassungsgesetz

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.