Entstehen einem alleinstehenden Betriebsratsmitglied durch einen mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstermin Kosten in dieser Zeit durch die Betreuung seiner Kinder, muss der Arbeitgeber diese erstatten. Das ergebe die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz, so ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts. Das Betriebsratsmitglied befinde sich in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und seiner Pflicht zur elterlichen Sorge. Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz spricht von der Pflege und Erziehung der Kinder als die den Eltern „zuvörderst obliegende Pflicht“. Daraus folgern die Erfurter Richter, dass dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen dürfe.
Damit entsprach das BAG dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter, die als Betriebsratsmitglied wegen der Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und ihre 11 beziehungsweise 12 Jahre alten Kinder nicht betreuen konnte. Die Kosten für die Betreuung durch eine außenstehende Person verlangte sie vom Arbeitgeber zurück. Mit Erfolg.