Bei der Festsetzung von Akkord- oder Prämiensätzen bestimmt der Betriebsrat mit. Copyright by PMDesign / Fotolia
Bei der Festsetzung von Akkord- oder Prämiensätzen bestimmt der Betriebsrat mit. Copyright by PMDesign / Fotolia

Ergänzend zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung von Prämien- und Akkordsätzen zu.
 
Dieses Mitbestimmungsrecht ist allerdings begrenzt, wenn es darum geht, die Bezugsgrößen für die Ermittlung des Leistungseinkommens festzulegen.

 

 

 

 

Hierunter fallen zum Beispiel:

  • die Festsetzung von Akkord- oder Prämiensätzen
  • die Festsetzung und Veränderung von Vorgabezeiten

Überdies hat der Betriebsrat  in solchen Fällen ein Mitbestimmungsrecht, in denen die Höhe eines Entgelts von der Messung oder Beurteilung einzelner Leistungen abhängt.
 
Zielvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer*innen und Vorgesetztem unterfallen dem Mitbestimmungsrecht, wenn sich die Höhe des Entgelts an das Erreichen bestimmter Leistungen orientiert. Derartige Leistungen müssen nicht zwingend mengenmäßige sein. Denkbar ist auch, dass das Erreichen etwa einer höheren Kundenzufriedenheit Bezugsgröße für ein Leistungsentgelt ist.
 
In allen diesen Fällen ist es die vornehmste Aufgabe des Betriebsrats, dafür Sorge zu tragen, dass möglichst klare Kriterien für die Leistungsbemessung festgelegt werden. Ziele sind klar zu definieren und müssen messbar sein. Leistungsziele müssen durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinflussbar und erreichbar sein.
 
Wichtig ist es, darauf hin zu wirken, dass die Höhe der Leistungsprämie in einem akzeptablen Rahmen liegt. Der überwiegende Teil des monatlichen Entgelts sollte aus dem Festgehalt bestehen. Die Leistungsprämie sollte nur den kleineren Teil ausmachen. Auf keinen Fall dürfen Prämiensysteme die Arbeitnehmer*innen zu risikohaften Arbeitsweisen verleiten.
 

Rechtliche Grundlagen

§ 87 Nr. 11 BetrVG

§ 87 Abs. 1 Nr.11 BetrVG - Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

Nr. 11 Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;