Der Betriebsrat hat auch bei der Vergabe von Werkmietwohnungen ein Wörtchen mitzureden.
Der Betriebsrat hat auch bei der Vergabe von Werkmietwohnungen ein Wörtchen mitzureden.


Der Betriebsrat hat  - soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht  - in vielen Bereichen des Betriebs mitzubestimmen. Dazu gehört nach dem Betriebsverfassungsgesetz auch die Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen (§ 87 Absatz 1 Ziff. 9 BetrVG). 

 

Mitbestimmung nur bei Vermietung 

 

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nur auf Wohnungen, die Arbeitnehmer*innen aufgrund eines Mietverhältnisses bekommen. Nur wenn neben dem Arbeitsvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen ist, handelt es sich um eine Werkmietwohnung. 

 

Weist der Arbeitgeber Arbeitnehmern eine Wohnung auf arbeitsvertraglicher Grundlage ohne Abschluss eines Mietvertrages zu, spricht man von Werkdienstwohnungen. Das Wohnen dort ist verpflichtender Bestandteil des Arbeitsvertrages und Teil der Vergütung (z.B. bei Hausmeistern, Wachpersonal, Heimleitern). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht hier nicht.  

 

Die tatsächlichen Verhältnisse sind relevant

 

Entscheidend ist weder wie lange das Mietverhältnis besteht noch ob es der Arbeitgeber als Mietverhältnis bezeichnet. Auch möblierte „Personalunterkünfte“, die kurzfristig an Mitarbeiter oder Bewerber gehen, fallen unter das Mitbestimmungsrecht, wenn ein Entgelt für die Überlassung zu zahlen ist. 

 

Auf einen schriftlichen Mietvertrag oder die Bezeichnung als „Miete“ kommt es nicht an.

 

Mitbestimmungsrecht bei Vergabe an Dritte? 

 

Wenn Arbeitgeber Werkswohnungen nicht nur an Arbeitnehmer*innen des Betriebs, sondern auch an andere Personen vermieten, stellt sich die Frage, ob auch hier der Betriebsrat mitzubestimmen hat. 

 

Grundsätzlich beschränkt sich die Mitbestimmung auf Arbeitnehmer*innen als Mitglieder der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft. Wohnungen, die ausschließlich für leitende Angestellte und/oder Gäste bestimmt sind, unterfallen nicht der Mitbestimmung. 

 

Anders sieht es aus, wenn Wohnungen aus einem einheitlichen Bestand ohne feste Zuordnung sowohl an Arbeitnehmer als auch an andere Personen gehen. 

 

Mitbestimmungsrecht bei Vergabe an Arbeitnehmer*innen und Dritte 

 

Das Bundesarbeitsgericht differenziert hier nach den Fällen der Vermietung und der Nutzung:

Ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen besteht nur dann, wenn die Wohnung an einen Arbeitnehmer des Betriebs vermietet wird. Darunter fallen auch Azubis. 

 

Bei Vergabe und Kündigung von Werkmietwohnungen hingegen, hat der Betriebsrat auch dann mitzubestimmen, wenn die Wohnungen an andere Personen gehen, wie etwa Praktikanten oder Studenten. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dann auch auf Personen, die der Betriebsrat nicht repräsentiert.

Dabei ist unerheblich, ob eine vertragliche Bindung zwischen dem Dritten und dem Unternehmen besteht, wie etwa beim leitenden Angestellten. So fällt zum Beispiel auch die Vergabe und Kündigung einer Wohnung an einen vertraglich nicht gebundenen Gastwissenschaftler unter das Mitbestimmungsrecht, wenn alle Wohnungen aus einem einheitlichen Bestand kommen.

 

Mitbestimmung bei der Mietpreisgestaltung 

 

Zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen gehören neben einer Hausordnung die Grundsätze der Mietzinsbildung.   

 

Dieses Mitbestimmungsrecht besteht aber nur im Rahmen des vom Arbeitgeber vorgegebenen finanziellen Rahmens. Die Entscheidung des Arbeitgebers, überhaupt Wohnungen zur Verfügung zu stellen, ist mitbestimmungsfrei. Ebenso die Bestimmung wer zur Nutzung berechtigt sein soll und die Frage, welche finanziellen Mittel der Arbeitgeber für die betriebliche Wohnungswirtschaft aufwenden will. Innerhalb des finanziellen Rahmens kann der Betriebsrat für eine Vergabegerechtigkeit sorgen.

 

Ein Beispiel: Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost war der Gesamtbetriebsrat beim Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Sein Mitbestimmungsrecht war nicht eingeschränkt und er durfte mitbestimmen bei der Frage der Mietpreisgestaltung für die posteigenen Bundesmietwohnungen. 

 

 

Rechtliche Grundlagen

Praxistipp: § 87 Betriebsverfassungsgesetz (Auszug)

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.