Eine Online-Wahl zum Betriebsrat ist nach bisheriger Wahlordnung unzulässig, die Wahl wäre nichtig.
Eine Online-Wahl zum Betriebsrat ist nach bisheriger Wahlordnung unzulässig, die Wahl wäre nichtig.


Die Betriebsratswahl wurde als Präsenz- und Briefwahl, aber auch online durchgeführt. Den Wahlberechtigten wurden die Zugangsdaten zur Teilnahme an dem Online-Verfahren per E-Mail zugesandt. So konnte in virtueller Stimmzettel ausgefüllt werden. Dieser ging dann in eine elektronische Wahlurne. Die Direkt- und Briefwahlstimmzettel wurden in eine direkte Wahlurne geworfen.

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

 
740 Mitarbeiter stimmten direkt oder per Briefwahl ab. 628 Mitarbeiter wählten online.
Das Gericht prüfte, ob die Betriebsratswahl aufgrund der möglichen Online-Wahl nichtig war.
 
Eine Betriebsratswahl ist bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts nichtig, soweit diese so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer nach dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.
 
Die Betriebsratswahl muss den »Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen«. Grundsätzlich ist direkt zu wählen. Die Briefwahl ist aber auch zulässig. Dies ist in § 24 Wahlordnung (WO) geregelt.

Wahlordnung deckt Online-Wahl nicht – sie ist nichtig

 
In der Wahlordnung werden folgende Begriffe verwendet: »schriftliche Stimmabgabe« , »Wahlumschlag«, »vorgedruckte Erklärung«, »größerer Freiumschlag« mit »Anschrift« und »Absender«, »Verschließen des Wahlumschlags«, »Legen des Wahlumschlags in die Urne«.
 
Dies verdeutlicht, dass es sich bei der schriftlichen Stimmabgabe um eine Papierwahl handelt. Der Wortlaut der Wahlordnung ist eindeutig und keiner Auslegung zugänglich.
Auch eine zeitgemäße Auslegung der Wahlordnung, dass trotz des eindeutigen Wortlautes auch eine Online-Wahl zulässig ist, gibt es nicht.
 
Selbst wenn diese Wahlform zu einer schnellen, unkomplizierten Wahlmöglichkeit mit hoher Wahlbeteiligung führen würde. Dagegen spricht die schwierige Nachvollziehbarkeit der elektronischen Wahl für die Beschäftigten.
 
Zudem würde gegen das »ein Urnenprinzip« aus § 26 Abs. 1 WO verstoßen. Es können Rückschlüsse erfolgen, wer online gewählt hat und wer konventionell direkt oder per Briefwahl abgestimmt hat.
Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Änderung der Wahlordnung vornimmt, wird es keine gültige Online-Wahl geben.
 
Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 23/2017 vom 07.06.2017.
 
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Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg

Das sagen wir dazu:

Wird in Betrieben gleichwohl online gewählt und es erfolgt kein Antrag zur Feststellung der Nichtigkeit ist das okay. Wo kein Kläger da kein Richter. Die Gefahr, dass die Nichtigkeit geltend gemacht wird, ist hingegen sehr groß.

Gefahr der Nichtigkeit der Wahl

Bei einer rechtskräftig festgestellten Nichtigkeit hat der Betriebsrat nie existiert. Sämtliche Beschlüsse des Betriebsrates sind unwirksam.

Der Antrag auf Nichtigkeit ist an keine Frist gebunden. Diese kann daher sogar bis zum Ende der Amtszeit des Betriebsrates geltend gemacht werden.

Dies im Gegensatz zur angefochtenen Wahl. Die Anfechtungsfrist der Betriebsratswahl beträgt nur 2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 BetrVG).

Wann der Betriebsrat zurücktreten sollte

Alle Beschlüsse des Betriebsrates bleiben bei einer angefochtenen Wahl wirksam.

Es sollte geprüft werden, ob die Anfechtung begründet ist. Könnte dies im Ergebnis so sein, so sollte der Betriebsrat zurücktreten und Neuwahlen einleiten. Bis dahin bleibt nämlich der Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wurde, im Amt.

Rechtliche Grundlagen

§ 24 Wahlordnung

§ 24 Voraussetzungen

(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
1. das Wahlausschreiben,
2. die Vorschlagslisten,
3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.

(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.