Achtung Regelungssperre! Betriebsräte haben nur ausnahmsweise ein Mitbestimmungsrecht, wenn für den Bereich eine tarifliche Regelung besteht. Copyright by eccolo/fotolia.
Achtung Regelungssperre! Betriebsräte haben nur ausnahmsweise ein Mitbestimmungsrecht, wenn für den Bereich eine tarifliche Regelung besteht. Copyright by eccolo/fotolia.

Achtung Regelungssperre! Betriebsräten steht eine große Palette an Mitbestimmungsrechten zur Verfügung. Aber die Betriebsparteien dürfen nicht regeln, was üblicherweise in Tarifverträgen vereinbart ist. Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem Beschluss aus, wann Betriebsvereinbarungen gegen den Tarifvorbehalt verstoßen.
 

Betriebsvereinbarung regelt Urlaub…

Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberin und Antragsgegnerin nicht tarifgebunden. Seit 2001 führt sie mit drei GmbHs einen gemeinsamen Betrieb. Der Antragsteller ist der im gemeinsamen Betrieb gebildete Betriebsrat.
 
Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat vereinbarten im März 2006 eine „Betriebsvereinbarung Urlaub und Freistellung von der Arbeit“, kurz „BV Urlaub“. Diese sollte für alle Beschäftigten des Unternehmens gelten.

Die BV regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaub. Außerdem regelt sie den Umfang, die Wartezeit, Anspruch auf Teilurlaub, die Berechnung sowie Übertragbarkeit und das Urlaubsgeld. Als Mindestanspruch wurden 30 Urlaubstage vereinbart.
 

… Tarifvertrag auch!

Zwischen dem für den fachlichen Geltungsbereich der Arbeitgeberin zuständigen Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft ver.di bestand ein Manteltarifvertrag. Als die BV Urlaub abgeschlossen wurde, regelte der Manteltarifvertrag den Urlaub sowie Dauer und die Voraussetzungen für Freistellungen aus persönlichen Gründen. Der von den Tarifparteien später geschlossene Entgelttarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel.
 
„Arbeitgeber und Betriebsrat können unter Wahrung der tariflichen Mindestbestimmungen ergänzend zu diesem Tarifvertrag für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen unter Beachtung des § 77 Absatz 3 BetrVG abschließen.
 
Bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages abgeschlossene ergänzende günstigere Betriebs-vereinbarungen die sich auf alte Tarifregelungen beziehen gelten weiter und können unter Beachtung von § 77 Absatz 3 geändert werden.“

 
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt werden oder üblicherweise geregelt werden, dürfen nicht durch eine Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Tarifverträge können aber Öffnungsklausel vorsehen, die die Betriebsparteien nutzen können.
 

Tarifvertrag wird gekündigt

Zum Ende des Jahres 2011 kündigten ver.di und der Arbeitgeberverband den Manteltarifvertrag. Der Arbeitgeberverband änderte zu Beginn des Jahres 2013 seine Satzung dergestalt, dass er nunmehr „nicht tariffähig“ ist.
 
Die Arbeitgeberin schließt mit neu eingestellten Arbeitnehmern seitdem Arbeitsverträge, die einen Anspruch auf 28 Urlaubstage pro Jahr vorsehen. Die „BV Urlaub“ wenden die Arbeitgeberin demgegenüber nur noch auf neun Beschäftigte an.
 
Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin auf, die „BV Urlaub“ auf alle Beschäftigten anzuwenden. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Der Betriebsrat zog vor Gericht und beantragte die Feststellung, dass die „BV Urlaub“ für alle Beschäftigten zur Anwendung kommt.
 

Betriebsrat verlangt Anwendung der BV

Zur Begründung führte der Betriebsrat aus, ein Verstoß gegen den Vorrang des Tarifvertrages liege nicht vor. Die Regelungssperre greife nur ein, wenn ein Tarifvertrag insgesamt zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung gemacht werde.
 
Da der Arbeitgeberverband nicht mehr tariffähig ist, seien auch die Regelungen über Urlaub im MTV nicht mehr tarifüblich. Die Öffnungsklausel im Entgelttarifvertrag umfasse auch Inhalte, die im MTV geregelt seien. Zudem umfasse sie auch Betriebsvereinbarungen der Vergangenheit. Letztlich beende die „BV Urlaub“ jedenfalls die Nachwirkung des gekündigten MTV.
 
Sowohl das Arbeitsgericht München als auch das LAG München als Beschwerdeinstanz wiesen den Antrag des Betriebsrates ab. Auch in der 3. Instanz hatte der Betriebsrat keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG verstößt die „BV Urlaub“ gegen die Regelungssperre und sei daher unwirksam.
 

BAG: Keine Ergänzung zu Tarifvertrag 

Zwar könne ein Tarifvertrag den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zulassen. Diese Betriebsvereinbarung muss aber eine günstigere Ergänzung zum Tarifvertrag darstellen.
 
Ein Verstoß gegen die Regelungssperre liegt nach Auffassung des BAG nicht erst dann vor, wenn ein Tarifvertrag insgesamt zum Inhalt einer BV gemacht wird. Durch die Sperrwirkung solle verhindert werden, dass eine Konkurrenz zwischen BV und Tarifvertrag entsteht. Dies gilt laut BAG bereits bei Betriebsvereinbarungen, die zu Tarifnormen inhaltsgleich sind.
 
Die „BV Urlaub“ finde auch nicht durch die Öffnungsklausel Anwendung. Denn diese lasse keine betrieblichen Vereinbarungen für Regelungsgegenstände des MTV zu.
 

Öffnungsklausel nicht entscheidend

Nach dem Wortlaut des ETV haben die Tarifpartner ergänzende und günstigere Betriebs-vereinbarungen nur zu „diesem Tarifvertrag“ zugelassen. Nach Meinung des BAG ist damit ausschließlich die Regelungsmaterie des Entgelttarifvertrages aus dem Jahr 2010 gemeint. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Tarifpartner mit rückwirkender Wirkung Öffnungsklauseln vereinbaren können. Betriebsvereinbarungen können so nachträglich genehmigt werden.
 
Aufgrund der Formulierung der Regelung im ETV ist Bezugspunkt der Öffnungsklausel der ETV. Für die Erstreckung der Öffnungsklausel auf alte Tarifregelungen, deren Gegenstände auch in anderen Tarifverträgen vereinbart sind, sieht das BAG keine Anhaltspunkte.
 
Die BV enthält keine Bestimmungen, die die Regelungen im MTV zum Urlaub ergänzen oder gar günstigere Bestimmungen enthalten. Dies gilt auch für Satz 2 der Regelung des ETV. Vielmehr regelt die BV inhaltlich identisch zum MTV die Urlaubsbestimmungen und die Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Gründen.
 

Kein Fall der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Die Sperrwirkung greift nicht ein, wenn Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung im Raum stehen. Das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit verneint das BAG jedoch.
Insbesondere liege kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
 
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nur auf die betriebsinterne Handhabung von Urlaubsanträgen oder die zeitliche Lage des Urlaubs für einzelne Beschäftigte.
 
Die weiteren Bestimmungen der „BV Urlaub“ sehen aber lediglich vor, dass Urlaubspläne unter Wahrung der Mitbestimmung des Betriebsrates noch zu erstellen sind. Außerdem sieht die BV vor, dass diesbezüglich eine weitere Betriebsvereinbarung geschlossen werden muss. Festlegungen zu den beiden Regelungstatbeständen enthält die BV aber nicht.
 
Den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts können Sie hier nachlesen
 
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Das sagen wir dazu:

Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Konsequent betont das Gericht den Vorrang tariflicher Bestimmungen gegenüber einer Betriebsvereinbarung. Der Beschluss beachtet den Grundsatz der Tarifautonomie. Durch Tarifverträge verfolgen die Sozialpartner unter anderem ein Ordnungsfunktion. Dies kann nur erreicht werden, wenn Tarifverträge eine gewisse Reichweite haben. Tarifverträge sollen nicht durch Betriebsvereinbarungen unterboten werden. Betriebsräte könnten sich aufgrund der speziellen betrieblichen Situation genötigt sehen, gegenüber Arbeitgebern Zugeständnisse zu machen.

Nur durch den grundsätzlichen Vorrang für Tarifverträgen können diese ihr Ziel, Mindestarbeitsbedingungen zu normieren, erreichen.

Betriebsvereinbarungen können für Beschäftigte durchaus günstigere Regelungen vorsehen – aber nur wenn die Tarifparteien dies durch eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag möglich machen.
Betrieblichen Besonderheiten können im Übrigen, etwa zum Erhalt von Arbeitsplätzen, gegebenenfalls durch Haustarifverträge Rechnung getragen werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 77 Absatz 3 BetrVG

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.