Mögliche Wahlmanipulation kann Anfechtung der Betriebsratswahl begründen
Mögliche Wahlmanipulation kann Anfechtung der Betriebsratswahl begründen


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste über die Anfechtung einer Betriebsratswahl entscheiden. Der Wahlvorstand hatte dabei noch am Wahltag drei Arbeitnehmer handschriftlich als Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen
 
Arbeitsgericht und  Landesarbeitsgericht (LAG) gaben dem Anfechtungsantrag statt. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats.
 

Aufgrund möglicher Wahlmanipulation Anfechtung der Betriebsratswahl wirksam


In seinem Beschluss vom 21.03.2017 bestätigte das BAG die Entscheidung des LAG und wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Der Grund dafür sei ein Verstoß des Wahlvorstands gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung.

Änderungen der Wählerliste seien nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig. Am Wahltag seien sie hingegen unzulässig. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Veränderungen der Wählerliste Wahlmanipulationen ermöglichen. Da von der Eintragung in die Wählerliste die Ausübung des Wahlrechts abhänge, erleichtere die Ausdehnung der Berichtigungsmöglichkeit Wahlmanipulationen.
 

Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Änderung der Wählerliste möglich


Nach Auffassung des BAG sei die Änderung der Wählerliste geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Denn wäre die Änderung unterblieben, hätten die drei nachträglich aufgenommenen Arbeitnehmer ihr Wahlrecht nicht ausüben können. Das hätte zu einem anderen Wahlergebnis führen können.
 
 
Hier finden Sie das den vollständigen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2017

Rechtliche Grundlagen

§ 4 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung

Auszug aus Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der
Stimmabgabe zugehen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.