Wechsel von Voll- in Teilzeitarbeit kann zur Kürzung der Betriebsrente führen
Wechsel von Voll- in Teilzeitarbeit kann zur Kürzung der Betriebsrente führen


Der Kläger war bis zum 31.08.2012 als kaufmännischer Ausbildungsberater bei der Beklagten tätig. Von 1980 bis 2004 stand er in einem Vollzeit- und ab März 2004 in einem 50%igen Teilzeitarbeitsverhältnis. Insgesamt hat er 281 Monate in Vollzeit und 102 Monate in Teilzeit gearbeitet.
 

Anspruchskürzung bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

 
1990 sagte die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Zusatzversorgung zu. Hiernach sollte er ab dem 65. Lebensjahr Versorgungsbezüge in Höhe von 75 Prozent des letzten Gehalts unter Anrechnung der Altersrente erhalten.
 
Im Jahre 1998 führte die Beklagte eine Regelung ein, nach der bei Renteneintritt vor dem 65. Lebensjahr eine Staffelung vorgenommen wird. Dabei wird auch das Einkommen der letzten drei Jahre, also auch sein Teilzeiteinkommen im Verhältnis zum Vollzeiteinkommen berücksichtigt.
 

Kläger fühlt sich durch Kürzung der Zusatzversorgung benachteiligt

 
Am 1. September 2012 ging der Kläger mit 63 Jahren in den Ruhestand. Unter Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit erhielt er 73 Prozent seines letzten Gehaltes, wodurch der sich benachteiligt fühlte.
 
Der Mann fühlte sich benachteiligt und meinte, einen ungekürzten Anspruch zu haben. Mit seiner Klage begehrte er einen weiteren Zuschuss in Höhe von insgesamt 8.900 Euro für den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
 
Er begründete dies damit, dass er nahezu zwei Drittel seiner Tätigkeit in Vollzeit gearbeitet habe.
 

In beiden Instanzen erfolglos

 
Die Argumente des Klägers vermochten jedoch weder das Arbeitsgericht Nürnberg, noch das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg überzeugen.
 
Das LAG folgte der Auffassung der ersten Instanz, wonach der Arbeitgeber eine Kürzung für Teilzeitarbeitnehmer habe vornehmen dürfen.
 
Ansonsten käme es zu einer „Überversorgung“. Hiervon sei dann auszugehen, wenn der ehemalige Mitarbeiter mit dem Ruhegehalt insgesamt mehr erhielte, als er zuletzt verdient habe.
 

LAG: Keine Verpflichtung, auf nachteilige Folgen hinzuweisen

 
Die Richter*innen der 3.Kammer des Nürnberger LAG wiesen in ihrer Entscheidung daraufhin, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen sei, seinen Mitarbeiter über die nachteiligen Folgen einer von diesem beantragten Teilzeit aufzuklären.
 
Er könne vielmehr davon ausgehen, dass sich der betroffene Mitarbeiter selbst intensiv mit den Folgen beschäftigt habe. Auch habe man die Mitarbeiter*innen über die Regelung 1998 in einer Betriebsversammlung aufgeklärt.
 
Im Übrigen führe die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch nicht dazu, dass er ohne erkennbaren Anlass den betroffenen Mitarbeiter darüber informieren müsse.


Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des LAG Nürnberg vom 21.12.2015:

Rechtliche Grundlagen

Vorsicht bei bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit!

Die Entscheidung des Nürnberger LAG zeigt einmal mehr, dass es Sinn machen kann, bei zugesagter betrieblicher Zusatzversorgung zunächst einen Blick in die Versorgungsordnung zu werfen bevor man auf eigenen Wunsch von ein Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis wechselt.

In nicht wenigen Versorgungsordnungen sind Kürzungen der betrieblichen Altersversorgung bei Reduzierung der Arbeitszeit vorgesehen. Betroffen hiervon dürften überwiegend ältere Arbeitnehmer*innen sein, die die letzten Jahre ihres Arbeitslebens, aus welchen Gründen auch immer, ihre Arbeitszeit reduzieren wollen.