Haben Sie Fragen zum Thema „Betriebsversammlung“? Wir haben für Sie umfassend die Antworten
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Wie oft findet eine Betriebsversammlung statt?

Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einberufen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz -BetrVG).
Weist ein Betrieb organisatorisch oder räumlich abgetrennte Betriebsteile auf, sind nach § 43 I 2 Betriebsverfassungsgesetz zwei dieser Versammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen.

Darüber hinaus kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine zusätzliche Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint (§ 43 I 4 Betriebsverfassungsgesetz). Dabei hat er bei der gebotenen Klärung der geforderten Zweckmäßigkeit einen weiten Ermessensspielraum. Dies kann zum Beispiel eine bevorstehende Betriebsänderung, drohende Kurzarbeit oder auch ein Betriebsinhaber-Wechsel sein.

Schließlich kann der Betriebsrat auch zu einer außerordentlichen Betriebsversammlung einladen, wenn er dies für notwendig erachtet (§ 43 III Betriebsverfassungsgesetz). Dafür werden aber besondere Gründe für erforderlich gehalten, zum Beispiel eine besonders bedeutsame Frage, die eine sofortige Betriebsversammlung dringend erforderlich macht.
Nach § 43 III Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen, wenn dies der Arbeitgeber oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer wünschen. In diesen Fällen ist der gewünschte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

Nach § 43 IV Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft innerhalb von zwei Wochen eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung oder Abteilungsversammlung stattgefunden hat.

Wer lädt zu einer Betriebsversammlung ein?

Nur der Betriebsrat darf zu einer Betriebsversammlung einladen. Dieser legt auch die Tagesordnung fest.

Ausnahme: Es soll auf der Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden. Dann gilt § 17 III Betriebsverfassungsgesetz.

Auf Wunsch des Arbeitgebers oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer muss der Betriebsrat nach § 43 Betriebsverfassungsgesetz eine Betriebsversammlung einberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung setzen.

Natürlich kann auch der Arbeitgeber die Beschäftigten seines Betriebes oder bestimmter Abteilungen zu Versammlungen einladen. Hierbei handelt es sich dann jedoch nicht um Betriebsversammlungen im Sinne des § 42 Betriebsverfassungsgesetz. Diese Mitarbeiterversammlungen dürfen auch keine „Gegenveranstaltungen“ zu einer Betriebsversammlung sein, also zum Beispiel nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen. Das wäre missbräuchlich und kann untersagt werden.

Nach § 43 IV Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft innerhalb von zwei Wochen eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vergangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung oder Abteilungsversammlung stattgefunden hat.

Sind für die Einladung Fristen und Formvorschriften zu beachten?

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält hierzu keine Vorschriften.

Die Einladung zu einer Betriebsversammlung muss jedoch so rechtzeitig erfolgen, dass alle teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer Kenntnis erlangen. Bei Arbeitnehmern, die nicht im Betrieb anwesend sind, muss der Arbeitgeber die Privatanschrift mitteilen.

Auch eine bestimmte Form ist für die Einladung nicht vorgesehen, so dass Aushang am schwarzen Brett, Rundschreiben und E-Mail möglich sind.
Neben Zeit und Ort ist auch die Tagesordnung anzugeben.
Der Arbeitgeber ist einzuladen. Den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sind ebenfalls Zeit, Ort und Tagesordnung mitzuteilen (§ 46 II Betriebsverfassungsgesetz).

Wer darf an einer Betriebsversammlung teilnehmen?

An einer Betriebsversammlung dürfen alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer teilnehmen, also auch befristet Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Heimarbeiter. Auch Arbeitnehmer in Elternzeit und Leiharbeitnehmer dürfen zu einer Betriebsversammlung. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die sich schon in der Freistellungsphase befinden.

Der Arbeitgeber ist zu den (regelmäßigen) Betriebsversammlungen nach § 43 II 1 Betriebsverfassungsgesetz einzuladen. Er hat auch ein Rederecht (§ 43 II 2 Betriebsverfassungsgesetz). Seine Teilnahmepflicht besteht grundsätzlich nicht. Allerdings muss er (oder ein Vertreter) nach § 43 II 3 Betriebsverfassungsgesetz einmal im Kalenderjahr über das Personal- und Sozialwesen, über die wirtschaftliche Lage und über den betrieblichen Umweltschutz in einer Betriebsversammlung berichten.

Ein Teilnahmerecht des Arbeitgebers bei außerordentlichen Betriebsversammlungen besteht nicht, es sei denn, es handelt sich um eine außerordentliche Betriebsversammlung auf seinen Wunsch (§ 43 III Betriebsverfassungsgesetz).

Leitende Angestellte dürfen nicht an einer Betriebsversammlung teilnehmen, es sei denn, sie erscheinen als Vertreter des Arbeitgebers.

Gewerkschaftssekretäre der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft dürfen auf Einladung des Betriebsrates ebenso teilnehmen wie Vertreter der Arbeitgeberverbände, wenn auch der Arbeitgeber teilnimmt ( § 46 I Betriebsverfassungsgesetz).

Besteht für Arbeitnehmer Teilnahmepflicht an einer Betriebsversammlung?

Nein, ein Teilnahmezwang besteht nicht, selbst dann nicht, wenn die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit stattfindet.

Wer nicht an der Betriebsversammlung teilnimmt, muss allerdings arbeiten, soweit dies organisatorisch möglich ist.

Wann und wo findet die Betriebsversammlung statt?

Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt (§ 44 I Betriebsverfassungsgesetz). Die konkrete Lage bestimmt der Betriebsrat; eine Zustimmung des Arbeitgebers muss nicht eingeholt werden. Der Betriebsrat muss aber auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht nehmen, so dass beispielsweise im Einzelhandel eine Betriebsversammlung nicht in der heißen Phase des Weihnachtsgeschäftes durchgeführt werden darf.

Außerordentliche Betriebsversammlungen sind allerdings außerhalb der Arbeitszeit abzuhalten (§ 44 II Betriebsverfassungsgesetz), sofern sie auf Initiative des Betriebsrates oder auf Wunsch von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer durchgeführt werden.

Grundsätzlich findet die Betriebsversammlung im Betrieb statt. Existiert dort jedoch kein geeigneter Raum, legt der Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber externe Räumlichkeiten fest.

Wer leitet die Betriebsversammlung?

Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Er führt die Rednerliste, erteilt Rednern das Wort und leitet auch eventuelle Abstimmungen.

Der Betriebsratsvorsitzende (und nicht der Arbeitgeber!) hat auch das Hausrecht während der Betriebsversammlung. Er kann somit Unberechtigte und Störer aus dem Versammlungsraum weisen.

Was ist bei Beschlussfassungen durch die Betriebsversammlung zu beachten?

Besondere Vorschriften gibt es hierzu nicht.

Sinnvollerweise gibt sich aber die Betriebsversammlung eine Geschäftsordnung. Der Betriebsrat sollte über den Verlauf der Versammlung ein Protokoll führen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Teilnehmer gefasst. Eine Mindestanzahl von Teilnehmern ist nicht vorgeschrieben. Antrags- und stimmberechtigt sind der Betriebsrat und jeder teilnehmende Arbeitnehmer des Betriebes, nicht aber der Arbeitgeber.
An Beschlüsse der Betriebsversammlung ist der Betriebsrat nicht gebunden; er wird sie jedoch als Vorgabe der Beschäftigten tunlichst beachten.

Wer trägt die Kosten der Betriebsversammlung?

Erforderliche Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsversammlung trägt der Arbeitgeber (§ 40 Betriebsverfassungsgesetz).

Eine Bewirtung der Teilnehmer muss er allerdings nicht finanzieren.

Behalten Beschäftigte ihren Lohnanspruch, wenn sie an einer Betriebsversammlung teilnehmen?

Für die Dauer der Teilnahme an einer Betriebsversammlung behalten die Beschäftigten ihren Lohnanspruch (§ 44 I 2 Betriebsverfassungsgesetz).
Beschäftigte, die beispielsweise wegen Schichtdienst an einer Betriebsversammlung außerhalb ihrer Arbeitszeit teilnehmen, haben ebenfalls einen Lohnanspruch (§ 44 I 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Müssen die Teilnehmer an einer Betriebsversammlung zusätzliche Wegezeiten aufbringen, sind auch diese zu vergüten (beispielsweise zusätzliche Fahrt in den Betrieb, wenn die Betriebsversammlung außerhalb der individuellen Arbeitszeit stattfindet).
In diesen Fällen müssen auch zusätzliche Fahrtkosten erstattet werden.

Für die Teilnehmer an einer außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegenden außerordentlichen Betriebsversammlung besteht weder ein Anspruch auf Vergütung noch auf Fahrtkostenerstattung.

Lesen sie auch unsere Beiträge:

Welche Folgen es haben kann, wenn längere Zeit keine Betriebsversammlung durchgeführt wird, können Sie hier nachlesen
Eine Entscheidung zur Festlegung des Ortes der Betriebsversammlung können Sie hier lesen
Weitere Hinweise zum Thema Betriebs- und Personalräte haben wir hier

Rechtliche Grundlagen

§§ 42-46 Betriebsverfassungsgesetz

§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.

§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

§ 46 Beauftragte der Verbände

(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.