Die Geschäftsführung der Firma Akzo Nobel in Arnsberg steht schon lange auf Kriegsfuß mit den gewählten Betriebsräten. In den vergangenen Jahren hat sie viel Geld in die Hand genommen, um Betriebsräte aus dem Betrieb „zu kaufen“. Geld, das sie im Interesse des Betriebsfriedens für gut angelegt hielt. Doch Ruhe will nicht so wirklich einkehren in den Arnsberger Betrieb mit zirka 150 Beschäftigten.

Betriebsrat in der Schusslinie

Der neue Betriebsrat war im Jahr 2014 gerade gewählt, da gab es schon Wählerschelte auf der ersten Betriebsversammlung. Die Geschäftsführung zeigte sich unzufrieden mit dem Wahlergebnis, denn wieder waren aus ihrer Sicht die Falschen gewählt worden. Unglaublich, aber unverhohlen wurde dies der Belegschaft auch so vorgehalten.

Im Sommer des Jahres 2014 geriet dann Fernando do Couto Ferreira, erstes Ersatzmitglied des Betriebsrates, in die Schusslinie der Geschäftsführung.

Fadenscheiniger Kündigungsgrund

Unter dem Vorwand, einen Arbeitskollegen zu langsamerer Arbeit aufgefordert zu haben, stellte sie das 46-jährige Mitglied der IG BCE von der Arbeit frei.

Die von der Geschäftsführung beabsichtigte Kündigung des Produktionsmitarbeiters setzte nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die vorherige Zustimmung des Betriebsrates voraus, da das Ersatzmitglied regelmäßig an Betriebsratssitzungen teilgenommen hatte.


Und eben diese Zustimmung verweigerte der Betriebsrat, da ihm die erhobenen Vorwürfe nicht reichten. Es wurde also nach § 103 Absatz 2 BetrVG eine gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung erforderlich.

Rechtswidrige Einstellung der Lohnzahlung

Akzo Nobel leitete beim Arbeitsgericht Arnsberg das Zustimmungsersetzungsverfahren ein.
Freigestellt war - wie in derartigen Fällen durchaus üblich - do Couto Ferreira schon. Ein besonderer und gravierender Rechtsbruch der im Arbeitgeberverband organisierten Firma war es jedoch, auch die Zahlung der Vergütung sofort einzustellen. Und das, obwohl jedenfalls für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens noch ein Arbeitsverhältnis bestand!

Die Begründung der Geschäftsführung war angesichts der dürftigen Vorwürfe gegenüber dem Betriebsrat sonderbar: Wegen der besonders schweren Verfehlungen des Maschinenbedieners seien Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung unzumutbar.

Prozessvertretung durch den DGB Rechtsschutz

Als Mitglied der IG BCE erhielt do Couto Ferreira Rechtsschutz von seiner Gewerkschaft und wandte sich an das Hagener Büro der DGB Rechtsschutz GmbH. Dieses vertrat ihn nunmehr in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten gegen den Arbeitgeber.

Sämtliche Klagen auf Nachzahlung des Lohnes für die Dauer der Freistellung verliefen erfolgreich. Die Begründung des Arbeitsgerichts Arnsberg war eindeutig: Von einer besonders schweren Verfehlung des Betriebsrates sei selbst bei Richtigkeit der vom Betroffenen bestrittenen Vorwürfe nicht auszugehen. Es sei kein Verhalten erkennbar, welches dessen fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Dementsprechend habe keinerlei Grund bestanden, die Arbeitsleistung des Produktionsmitarbeiters nicht anzunehmen und dessen Vergütung zu verweigern.

Erfolg auch im Zustimmungsersetzungsverfahren

Und auch das von Akzo Nobel gegen den Betriebsrat geführte Zustimmungsersetzungsverfahren verlor der Arbeitgeber sang- und klanglos. Die eilfertige Personalchefin hatte zwar bei allen Gerichtsverhandlungen alle Daten auf dem stets mitgeführten Laptop dabei, nur ein Kündigungsgrund war auch auf diese Weise nicht zu finden.

Da half auch der offenkundige Versuch des Geschäftsführers Konersmann, während der Gerichtsverhandlung einen Zeugen zu beeinflussen, nichts: Die auf mehr als wackeligen Füßen stehenden und ohnehin mageren Vorwürfe gegen das Betriebsratsmitglied bestätigten sich nicht. Allenfalls - so die Arbeitsrichter - sei eine Abmahnung gerechtfertigt, niemals jedoch eine Kündigung, geschweige denn eine fristlose.

Akzo Nobel ignoriert Gerichtsentscheidung

Dieser Gerichtsbeschluss wurde zwar rechtskräftig, von Akzo Nobel aber schnell als Fehlentscheidung eingestuft. Man beschloss, sich einfach nicht daran zu halten.

Obwohl immer noch ungekündigt, und obwohl eine Kündigung nun auch ausgeschlossen war, beschäftigte die Firma Fernando do Couto Ferreira immer noch nicht. Und zahlte selbstverständlich weiterhin keinen Lohn.

Selten erlebt man als Prozessvertreter von Arbeitnehmern Fälle, in denen so massiv und grundlos mit der Sense in die Rechte von Beschäftigten geschlagen wurde.

Gerichtliche Durchsetzung der Weiterbeschäftigung

Da wirkt es wie Hohn, was Akzo Nobel auf seiner Homepage als Geschäftsprinzipien für sich reklamiert: „Unsere Mitarbeiter verdienen es, in einer attraktiven Umgebung unter sicheren und gesunden Bedingungen zu arbeiten.“ Und: „Wir engagieren uns für soziale Verantwortung und nachhaltige Entwicklung.“

Da dies ganz offensichtlich nur Lippenbekenntnisse sind, musste der DGB Rechtsschutz für den Gewerkschafter konsequent und beharrlich den rechtsstaatlichen Weg vor dem Arbeitsgericht beschreiten. Die ausstehenden Lohnzahlungen wurden eingeklagt. Klage und einstweilige Verfügung auf sofortige Weiterbeschäftigung waren der nächste Schritt.

Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar

Selbstverständlich wieder mit Erfolg. Das Arbeitsgericht Arnsberg vermochte keinen Grund zu erkennen, warum Akzo Nobel eine Weiterbeschäftigung des mittlerweile in den Betriebsrat nachgerückten Gewerkschafters unzumutbar sein sollte.

Die Argumentation des Arbeitgebers war aber auch wirklich grotesk: do Couto Ferreira sei doch tatsächlich so unverschämt gewesen und habe zur Durchsetzung seiner gerichtlich bestätigten Lohnforderungen die Zwangsvollstreckung betrieben! Außerdem habe er es gewagt, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen!

Letzte Gemeinheit: Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz

Erst im Berufungsverfahren konnte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Akzo Nobel endlich davon überzeugen, dass die Verweigerung der Weiterbeschäftigung des Gewerkschafters absolut rechtswidrig war. Der Arbeitgeber nahm die Berufung zurück. Do Couto Ferreira wurde weiterbeschäftigt.

Doch Geschäftsführer Konersmann und seine Personalchefin holten aus dem schier unendlichen Repertoire schon den nächsten Pfeil aus dem Köcher ihrer Gemeinheiten: Ohne den Betriebsrat zu hören, versetzten sie den Ungeliebten an einen anderen Arbeitsplatz. Bezeichnenderweise: Es handelte sich um einen Einzelarbeitsplatz. Do Couto Ferreira sollte isoliert werden.

Die nächste Klage und ein weiteres Beschlussverfahren zur Klärung der Wirksamkeit der Versetzung wurden also fällig.

Das Ende der Bösartigkeiten

Wie aber leider allzu häufig in derartigen Fällen hatte das Mürbemachen Erfolg. Die jahrelangen persönlichen Angriffe und gerichtlichen Auseinandersetzungen hinterließen Spuren beim Betriebsrat und schadeten nicht zuletzt auch seiner Gesundheit. Der Gewerkschafter stimmte schließlich einer Einigung mit seinem Arbeitgeber zu.

Ruhe ist bei Akzo Nobel in Arnsberg aber immer noch nicht eingekehrt. Es reicht wohl nicht, Geld in die Hand zu nehmen.

Hier ist das Urteil in der Lohnzahlungsklage Arbeitsgericht Arnsberg Az.: 2 Ca 959/14 vom 23.02.2015

Den Beschluss in dem Zustimmungsersetzungsverfahren - Arbeitsgericht Arnsberg, Az.: 2 BV 9/14 vom 23.02.2015 - können Sie hier nachlesen.


Lesen Sie ausführlich zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs für das Betriebsratsmitglied unseren Artikel nebst beigefügter Entscheidungen:
Gerichtliche Durchsetzung der Weiterbeschäftigung


Und zu unserem Schwerpunktthema „Union Busting“ führt geht es hier.

Wie können sich Betriebsräte in solchen Fällen wehren?
Schwerpunktthema Betriebsräte - Kampf gegen Sanktionen 

Das sagen wir dazu:

Dieser Fall ist sicherlich in seiner Härte und im Ausmaß der Gesetzesuntreue des Arbeitgebers erschreckend, leider aber kein Einzelfall. Vielfach werden nichtige Vorfälle zum Anlass genommen, um unliebsame Betriebsräte mürbe zu machen, um sich auf diese Weise ihrer „entledigen“ zu können.

STOP UNION BUSTING ist unsere Initiative, um diesen Versuchen Einhalt zu gebieten.

Rechtliche Grundlagen

§ 103 BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.