Nach 48 Ehejahren Kürzung der Betriebsrente. Copyright by photophonie/fotolia.
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Die 1945 geborene Klägerin hat ihren 1930 geborenen Ehemann 1966 geheiratet. Der Ehemann verstarb 2014. Von seinem Arbeitgeber hatte er eine Versorgungszusage erhalten, die auch eine Hinterbliebenenversorgung mit einschließt.
Nach der Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 vH gekürzt.  
 

Bundesarbeitsgericht: Benachteiligung ist sachlich gerechtfertigt

In seiner Entscheidung vom 11.12.2018 kamen die Richter*innen des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu dem Ergebnis, dass die Altersabstandsklausel zwar den hinterbliebenen Ehegatten wegen seines Alters unmittelbar benachteiligt, dies aber sachlich gerechtfertigt ist.

Begründet würde die Entscheidung damit, dass ein Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, ein legitimes Interesse habe, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Auch sei die Altersabstandsklausel angemessen und erforderlich, denn sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.
 

Anspruch wird nur schrittweise reduziert

Da die Abstandsklausel bei einem Altersabstand von elf Jahren greift, so das BAG, sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.
Wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren würden nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, die den üblichen Abstand erheblich überschreiten. Überdies reduziere die Versorgungsregelung den Anspruch nur maßvoll. Dies ergebe sich daraus, dass der Anspruch auf die Witwenversorgung erst ab dem elften Jahr des Altersunterschieds schrittweise sinkt und es erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren zu einem vollständigen Ausschluss komme.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung de Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2018