Wenn keine Weiterbildungsinhalte vermittelt werden, so gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen
Wenn keine Weiterbildungsinhalte vermittelt werden, so gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11.09.2015 ist die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in der Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient.

Im April 2007 erwarb die Klägerin, die approbierte Ärztin ist, die Gebietsbezeichnung „Fachärztin für innere Medizin“. Um die Anerkennung für die Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ zu erwerben, setzte sie ihre Weiterbildung fort.

Dienstplanung verhindert Erwerb erforderlicher Weiterbildungsinhalte 

Um diese Anerkennung zu erreichen, schloss sie mit dem beklagten Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren ab. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, welche Abreden die Klägerin mit dem verantwortlichen Chefarzt über die Durchführung der Weiterbildung getroffen hat. 

Während des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen der Klägerin und dem Chefarzt zu Unstimmigkeiten. Die Klägerin warf dem Chefarzt vor, dass er es ihr durch die Dienstplangestaltung unmöglich mache, die erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. 

Hieraufhin hielt der Chefarzt der Klägerin vor, dass sie die falschen Schwerpunkte setze und sich und nicht selbst um ihre Weiterbildung kümmere.

Klägerin begehrt Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags 

Die Klägerin wünschte von der Beklagten, das befristete Arbeitsverhältnis, welches nach Ablauf von zwei Jahren, am 30.06.2014 enden sollte, zu verlängern. Die Beklagte erklärte sich hierzu nicht bereit Da eine außergerichtliche Einigung von der Beklagten nicht gewollt war, erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht Klage und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.

Beklagte kann keine Weiterbildungsvereinbarung mit Klägerin darlegen

Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellen müsse, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sei. 


Nur unter dieser Voraussetzung diene die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung. Die Weiterbildungsplanung müsse zwar nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; wohl aber müsse sie objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden.


Offenkundig gab es zwischen der Beklagten und der Klägerin keine wie vom Landesarbeitsgericht geforderte Weiterbildungsvereinbarung. Zu diesem Ergebnis ist zu kommen, da die Beklagte im Prozess keine derartige Weiterbildungsplanung darlegen konnte. Mithin war die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam. 

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


Anmerkung:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist zu begrüßen! 

Es ist schon ein starkes Stück, eine approbierte Ärztin, die die Ausbildung als „Fachärztin für innere Medizin“ abgeschlossen hat und bestrebt ist, sich weiter zu qualifizieren, nicht an der notwendigen Weiterbildung teilhaben zu lassen. 

Um die Anerkennung für die Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ zu erwerben, bedarf es einer entsprechenden Weiterbildungsplanung. Existiert eine solche nicht, kann das Ziel der Weiterbildung nicht erreicht werden. Wenn aber das Weiterbildungsziel erreicht werden kann, so ist die vereinbarte Befristung rechtsunwirksam. Ergebnis: Der Arbeitsvertrag gilt nach § 16, Satz 1 Teilzeitbefristungsgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 5 „Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung“ als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Nach dem „Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung“, muss ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vorliegen, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient. 

Da in der vom Stuttgarter Landesarbeitsgericht entschiedenen Sache die für einen befristeten Arbeitsvertrag notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, ist die zweitinstanzliche Entscheidung schlüssig. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht über die von der Beklagten unter dem Aktenzeichen 7 AZR 597/15 eingelegte Revision entscheiden wird. 

Über den weiteren Verlauf werden wir berichten.

Link zum vollständigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg:

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung und § 16 Teilzeitbefristungsgesetz:

Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Vom 15.Mai 1986 (BGBL. I S. 742)
Zuletzt geändert durch Artikel 12 Gesetz vom 30.November 2000 (BGBL. I S. 1638)

§ 1 Befristung von Arbeitsverträgen
(1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich struktu- rierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient.
(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags bestimmt sich im Rahmen der Absätze 3 und 4 ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 kann auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, abgeschlossen werden. Zum Zweck des Er- werbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachwei- ses oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer be- fristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der für den Erwerb vorgeschrieben ist, verein- bart werden. Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung abgeleistet und verlängert sich der Weiterbildungszeitraum hierdurch über die zeitlichen Grenzen der Sätze 1 und 2 hinaus, so können diese um die Zeit dieser Verlängerung überschrit- ten werden. Erfolgt die Weiterbildung nach Absatz 1 im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge, so dürfen sie insgesamt die zeitlichen Grenzen nach den Sätzen 1, 2 und 3 nicht überschreiten. Die Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der weiterzubil- dende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Weiterbil- dungsabschnitt oder liegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt, Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf diesen Zeitpunkt befristet werden.
(4) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach Absatz 3 sind im Ein- vernehmen mit dem zur Weiterbildung beschäftigten Arzt nicht anzurechnen:
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt wor- den sind, soweit die Beurlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissen- schaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,
3. Zeiten einer Beurlaubung nach § 8a des Mutterschutzgesetzes oder § 15 des Ge- setzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit und Zeiten eines Be- schäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist,
4. ZeitendesGrundwehr-undZivildienstesund
5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder
Schwerbehindertenvertretung, soweit die Freistellung von der regelmäßigen Arbeits- zeit mindestens ein Fünftel beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht über- schreitet.
(5) Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht wider- sprechen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbe- reich des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), zuletzt ge- ändert durch das Gesetz vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090), oder des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065) fällt.

§ 2 Berlin Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anmerkung der Bayerischen Landesärztekammer:
Das Gesetz war in der ursprünglichen Fassung bis 31.Dezember 1997 befristet. Durch das Änderungsgesetz vom 16.Dezember 1997 ist diese Befristung entfallen.

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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)

§ 16 Folgen unwirksamer Befristung

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.