Bei Amazon arbeiten während des Weihnachtsgeschäfts von Oktober bis Dezember deutlich mehr Mitarbeiter als im restlichen Jahr, weil im Weihnachtsgeschäft die Zahl der Bestellungen deutlich zunimmt. Kurz vor Weihnachten steigt bei Amazon damit auch die Anzahl der Versandmitarbeiter auf fast das Doppelte der Stammbelegschaft.

Zeitarbeit und Befristung zu Weihnachtszeit

Diese „Aushilfen“ für die Weihnachtssaison werden – insoweit nicht überraschend - entweder über Zeitarbeitsfirmen oder mit befristeten Verträgen eingestellt. Grund für die Befristung ist dann jeweils der vorübergehende Bedarf für das Weihnachtsgeschäft. In Leipzig hat das Unternehmen diese Befristungsmöglichkeit jetzt aber überzogen: Bereits im Juli wurden Mitarbeiter*innen als Aushilfen für die Weihnachtssaison, befristet bis Dezember, eingestellt.

Ein Kollege wollte diesen Befristungsgrund im Hochsommer nicht mehr akzeptieren, da er ihn als vorgeschobenen und sachlich nicht zu begründen empfand. Bereits im Jahr zuvor war er schon einmal befristet für die Weihnachtssaison eingestellt worden. Er klagte mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH gegen die Befristung.

Kein vorübergehender Bedarf – Amazon rudert zurück

Nachdem das Arbeitsgericht in erster Instanz der Argumentation des Arbeitgebers noch Glauben geschenkt hatte, wonach bereits im Juli der Arbeitskräftebedarf durch erhöhtes Bestellaufkommen steigen würde, hat das Landesarbeitsgericht Chemnitz in der Berufung den Befristungsgrund gründlicher geprüft.

Der Vorsitzende Richter der 6. Kammer hat dabei in der Verhandlung deutlich darauf hingewiesen, dass die von Amazon vorgelegten Zahlen nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich seien, so dass ein sachlicher Grund für den behaupteten vorübergehenden Personalbedarf schon im Juli nicht zu erkennen sei.

Amazon hat schließlich auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu Protokoll anerkannt, dass die Befristung unwirksam war, so dass der Kollege jetzt weiter 

beschäftigt wird.

Mirko Schneidewind - Leipzig

Rechtliche Grundlagen

§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.12.2011 I 2854

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.