Pensionierte Lehrer werden mit finanziellen Anreizen animiert, wieder in den Schuldienst zurück zu kehren. Für den Dienstherren ein Sparmodell.
Pensionierte Lehrer werden mit finanziellen Anreizen animiert, wieder in den Schuldienst zurück zu kehren. Für den Dienstherren ein Sparmodell.


Der Fall: Neumann ist seit 2012 pensioniert. Er fühlt sich noch fit genug, einige Stunden in der Woche als Vertretungslehrer zu unterrichten. Bedarf gibt es genügend. Junge Lehrkräfte fehlen, also ist er bereit noch weiter tätig zu sein.
 

Keine Bezahlung der Sommerferien

Er findet es auch völlig in Ordnung, dass ihm befristete Verträge angeboten werden.
Dies zwischenzeitlich seit etwa sechs Jahren.
 
In den ersten Jahren wurden diese Verträge jeweils nahtlos fortgeführt. Insgesamt vier Jahre wurden die Verträge so geschlossen, dass er nahtlos beschäftigt war und damit auch Anrecht auf bezahlte Sommerferien hatte. Im Jahr 2016 ändert sich das auf einmal.
 
Die Schule hat nahtlose Beschäftigung  - wie in der Vergangenheit auch  - bei der Bezirksregierung beantragt. Das wurde aber abgelehnt. Die Verträge wurden gestückelt. Einer lief am letzten Tag des zweiten Schulhalbjahres aus und der nächste begann mit dem ersten Tag nach den Ferien. Dies wurde dann auch im Jahr 2017 so praktiziert.
 

Befristet beschäftigte Lehrer sollen nicht in den Sommerferien arbeitslos sein

Dieser Praxis sollten schon Erlasse aus den Jahren 2007 und 2009 aus dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW entgegenwirken. Hier wurde darauf abgestellt, dass die Entscheidung über eine mögliche Anschlussverwendung häufig erst im Laufe der Ferien oder kurz danach getroffen werden kann.
 
Hinter diesem Wortungetüm versteckt sich der Umstand, dass die Schule immer noch Mangel an Lehrern hat und den Vertretungslehrer weiterhin braucht. Ergebnis soll bei Einhaltung von Stichtagen sein, dass der Beendigungszeitpunkt des Vorvertrages nachträglich auf den letzten Ferientag geändert werden soll.
 
Das klingt vernünftig. Hintergrund des Erlasses aus 2009 war, dass die Arbeitsämter sich darüber beschwerten, dass alle Betroffene sich für diese Zeit arbeitslos gemeldet haben. Das wäre für Neumann so auch in Ordnung gewesen. Nur bei seinem Vertrag hat man die Einbeziehung der Sommerferien abgelehnt.
 

Eingeschränkter Vertrauensschutz im öffentlichen Dienst

Neumann war gutgläubig und hat keine Klage gegen die Befristung geführt. Auf eine betrieblich Übung  - die Ferien wurden ja immerhin vier Jahre bezahlt  - kann sich der Arbeitnehmer im öffentlich Dienst nur beschränkt berufen. Auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen kann er nicht darauf vertrauen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber mehr zahlt, als er rechtlich muss.
 
Dies liegt daran, dass die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an Weisungen vorgesetzter Dienststellen, an Richtlinien, Verordnungen, Gesetze, Mindestbedingungen des Tarifvertrags und an das Haushaltsrecht gebunden sind. Nur wenn ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand der Beschäftigten geschaffen wurde, kann überhaupt eine betriebliche Übung im öffentlichen Dienst entstehen.
 
Den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes muss klar sein, dass der Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer muss mit der Korrektur einer fehlerhaften Rechtsanwendung rechnen, so hat es das Bundesarbeitsgericht am 14. September 1994 entschieden. Dieser Grundsatz wurde in späteren Entscheidungen noch bestätigt.
 

Lehrer haben doch genug Urlaub oder?

Wenn man die Ferienzeit als reine Urlaubszeit ansieht, kommt man weit über sechs Wochen. Hier hat das BAG schon mit Urteil vom 3. Dezember 1987 ausgeführt, dass sich bei Lehrern die Arbeit in drei Blöcke unterteilt und zwar die Unterrichtszeit, unterrichtsfreie Arbeiten in der Schule und häusliche Arbeiten.
 
Und das ist auch tatsächlich so. Auch Vertretungslehrer müssen viele andere wichtige Arbeiten außerhalb der Unterrichtszeit erledigen. Sie können, wenn nicht gerade Konferenzen, Elternsprechtage etc. angesetzt sind, zeitlich recht flexibel handhaben, wann sie beispielsweise den Unterricht vor- und nachbereiten, Elterngespräche führen oder Klausuren korrigieren.
 
Die Zeit der Schulferien ist damit nicht gleichzusetzen mit Urlaubszeit für Lehrer. Lehrer sind nur daran gehindert, ihren Urlaubsanspruch gesondert geltend zu machen. Der Urlaub gilt als in den Schulferien gewährt.
 

Sparen auf Kosten der Pensionäre wurde bestätigt

Auf seine außergerichtlichen Nachfragen erhielt Neumann sinngemäß die Nachricht, er erhalte ja seine normale Pension und sei damit über die Sommerferien finanziell versorgt. Eine doppelte Bezahlung sei aus Spargründen gestrichen worden.
 
Das wollte sich Neumann nicht gefallen lassen und erhob Klage. Das Arbeitsgericht Aachen hat kurz und knapp geurteilt: Für die Sommerferien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, so dass kein Anspruch auf Bezahlung bestehe.
 
Der Erlass vom 22.5.2009 stelle klar, dass nur die beschäftigungslose Zeit der Vertretungslehrer, die ansonsten arbeitslos sind, vermieden werden solle. Eine Diskriminierung war für das Gericht nicht zu erkennen.

Das sagen wir dazu:

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Unter dem AZ 4 Sa 144/16 wird das LAG Köln zu entscheiden haben, ob das Urteil Bestand hat.

Fakt ist jedoch, dass das Land Nordrhein-Westfalen damit auf Kosten der Pensionäre spart, die fähig, willig und bereit sind, auch im Pensionsalter noch Lehraufgaben nachzukommen.

Würden jüngere Lehrer eingestellt, müssten diese auch die Ferien bezahlt bekommen. Die Politik, die gleichen Personen zu umwerben und diese dann wie geschildert von den Ferien auszuschließen, ist für die Verfasserin nicht nachzuvollziehen.

Rechtliche Grundlagen

§ 14 TzBfG

§ 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.