Vor Erfassung der Arbeitszeit des Klägers musste er zunächst seinen Computer hochfahren, Programme öffnen und eine Reihe von Anmeldeprozeduren durchlaufen.

Projektleiterin bestätigt tägliche „Rüstzeit“ von über 9 Minuten-Arbeitgeber verweigert Zahlung

Seine Projektleiterin bestätigte ihm eine systembedingte Arbeitsvorbereitungszeit von 9 Minuten und 20 Sekunden. Nachdem die Beklagte zu einer außergerichtlichen Einigung nicht bereit war, erhob er Klage beim Arbeitsgericht und beantragte die Zahlung dieser „Rüstzeiten“.

Arbeitsgericht gibt der Klage statt

Die Richter*innen des Magdeburger Arbeitsgerichts kamen zu dem Ergebnis, dass zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit alle Tätigkeiten gehören, die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig seien. Maßgebend sei, dass diese Tätigkeiten einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllen. Diese Voraussetzung liege hier vor, da der Arbeitnehmer erst nach Abschluss der systembedingten Arbeitsvorbereitungszeiten einsatzfähig gewesen sei. Um seine Arbeit überhaupt aufnehmen zu können, sei er verpflichtet, diese vorbereitenden Arbeiten durchzuführen, was ausschließlich dem Bedürfnis des Arbeitgebers diene.

Nachdem eine Beauftragte des Arbeitgebers festgestellt hatte, dass für die Arbeitsvorbereitung ein Zeitaufwand von 9 Minuten und 20 Sekunden notwendig ist, hielt es das Gericht für angemessen, pro Arbeitstag eine zusätzliche Arbeitszeit in dieser Höhe anzuerkennen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.10.2016

Das sagen wir dazu:

Bei dem Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg handelt es sich, soweit ersichtlich, um eine Einzelfallentscheidung. Gleichwohl ist die Entscheidung beachtenswert. Denn sicherlich ist es kein Einzelfall, dass Arbeitnehmer*innen Arbeitsvorbereitungen zu treffen haben, bevor sie die eigentliche Arbeit aufnehmen können ohne dass sie dafür eine Vergütung erhalten. So ist es zum Beispiel üblich, dass Verkäufer*innen im Einzelhandel vor Öffnung des Ladengeschäfts vorbereitende Arbeiten unentgeltlich verrichten müssen.

Wenn täglich mehrere Minuten Arbeitsvorbereitung anfallen, kann es Sinn machen, die Vergütung einer solchen Mehrarbeit geltend zu machen und ggfs. einzuklagen. Dies gilt in gleicher Weise auch für Abschlussarbeiten, wie zum Beispiel für Aufräumarbeiten/Erstellung der Tagesabrechnung usw. nach Ladenschluss.