Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld für Tagesmutter, da sie keine Arbeitnehmerin ist. Copyright by pusteflower9024/fotolia
Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld für Tagesmutter, da sie keine Arbeitnehmerin ist. Copyright by pusteflower9024/fotolia

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage einer selbstständigen Kinderbetreuerin abgewiesen, die einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gefordert hatte. 

 

Tagesmutter erhält Genehmigung und Geld vom Landkreis

Die Klägerin war als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig, als so genannte Tagesmutter. 

 

Wer als so genannte Tagesmutter ein Kind oder mehrere Kinder betreuen will, benötigt dafür die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn

  • die Betreuung außerhalb des Elternhauses
  • gegen Entgelt und
  • mehr als 15 Stunden in der Woche erfolgt.

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Tagesmutter geeignet ist. Geeignet ist sie, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.

 

Der klagenden Tagesmutter hatte der Landkreis als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Genehmigung erteilt, bis zu fünf Kinder zu betreuen.

 

Wenn die Tagesmutter schwanger wird

Die Betreuungszeiten der Kinder legte sie in Absprache mit den Eltern fest und erhielt dafür einen Betrag in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde vom Landkreis. Der Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.

 

Im März 2014 gebar die Klägerin ein Kind und verlangte daraufhin vom für sie zuständigen Landkreis die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für den Zeitraum des Mutterschutzes.

 

Für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt sollte der Landkreis die durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen weiterzahlen.

 

Bundesarbeitsgericht verneint Arbeitnehmerstatus

Sie stellte sich auf den Standpunkt, sie sei Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises oder jedenfalls als eine solche zu behandeln. Der Anspruch ergebe sich aus der unionsrechtskonformen Auslegung des Mutterschutzgesetzes.

 

Wie auch die Vorinstanzen lehnte das Bundesarbeitsgericht den Anspruch ab. Die Tagesmutter sei schon deshalb nicht als Arbeitnehmerin zu behandeln, weil sie nicht auf Weisung des beklagten Landkreises gearbeitet habe.

 

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Insbesondere bestehe kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis. Denn die Richtlinie bestimme keinen konkreten Schuldner.

 

Links

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

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Das sagen wir dazu:

Die Weisungsabhängigkeit ist das prägende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Nur, wer in den Organisationsbereich eines anderen eingegliedert ist und dort nach dessen Anordnungen tätig ist, ist als Arbeitnehmer zu klassifizieren.

 

Dies war bei der Tagesmutter nicht der Fall. Die Betreuungszeiten konnte sie selbst festlegen und auch bei der Ausgestaltung der Betreuung hat ihr der Landkreis keine Vorgaben gemacht.

 

Der Landkreis hat lediglich geprüft, ob sie geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen. Dies macht sie jedoch nicht zur Arbeitnehmerin, sondern ist ein typisches Merkmal selbstständiger Gewerbetätigkeit. Auch bei Gastwirten und Spielhallenbetreibern prüft die Aufsichtsbehörde die Zuverlässigkeit.

 

Erstaunlich ist insofern, dass der Fall tatsächlich bis zum Bundesarbeitsgericht gelangt ist. Aber manchmal muss dieses eben auch über scheinbare Selbstverständlichkeiten entscheiden.

Rechtliche Grundlagen

§ 43 SGB VIII

§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.