Die Geschäftsleitung des Betriebes beruft sich gerne auf ihre lange Tradition als Bergbauzulieferer im Ruhrgebiet. Derzeit produzieren zirka 65 Mitarbeiter*innen jährlich 60.000 Wälzlager. Die Firmenphilosophie lautet: „Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen für unsere Kunden.“

Aber auch im eigenen Haus ist man nicht zimperlich, wenn maßgeschneiderte Lösungen gesucht werden.

Anhäufung umfangreicher Überstunden

Flexibilität verlangt die Geschäftsführung von ihren Mitarbeitern, insbesondere in puncto Arbeitszeit. Eine vor langer Zeit geschlossene Betriebsvereinbarung, die hier eine Regulierung schaffen sollte, wurde schon lange ignoriert. Vermutlich war sie nicht flexibel genug.

So kam es, dass eine langjährig Beschäftigte, Mitglied der IG Metall, im November 2011 auf ihrem Stundenkonto unglaubliche 1862 Überstunden angesammelt hatte.

Überstundenabbau einmal ganz anders

„Zu viel“ befand die Geschäftsführung. Doch statt die Ursache des Problems zu beseitigen, griff sie zu einer ebenso einfachen wie unglaublichen Lösung: Sie setzte kurzerhand alle Stundenkonten „auf Null“. 

Die Ansprüche der Beschäftigten auf Stundenausgleich oder Ausbezahlung der angesammelten Mehrarbeit wurden also ersatzlos gelöscht!

Wenn sich keiner wehrt......

Natürlich gibt es für derartiges Verhalten absolut keine Rechtsgrundlage. Das Kalkül der Firmenleitung war aber offenbar: Die Beschäftigten werden sich schon nicht wehren. Weniger aus Liebe zum Betrieb, denn aus Angst um den eigenen Arbeitsplatz. Im Ruhrgebiet ist die Arbeitslosigkeit schließlich hoch.

Es wehrt sich (fast) keiner

Die Rechnung ging fast auf. Erst im Jahr 2016, als sie schon in Rente war, verlangte eine mehr als 20 Jahre lang beschäftigte Angestellte Ausgleich ihrer „gestohlenen“ Überstunden im Wert von unglaublichen 32.590,85 Euro.

Mit Hilfe des Hagener Büros der DGB Rechtsschutz GmbH erhob sie Klage. Rechtsschutzsekretärin Anna Hudasch, die den Fall bearbeitete, konnte dem IG Metall-Mitglied allerdings von vornherein nur wenig Hoffnung machen.

Verfall und Verjährung

Da die Firma Mitglied im Arbeitgeberverband war, galten für die Geltendmachung von Ansprüchen dreimonatige Ausschlussfristen. Ein noch größeres Problem stellte angesichts der Kürzung im Jahr 2011 bei erstmaliger Geltendmachung im Jahr 2016 die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist dar.

Diese rechtlichen Bedenken wurden leider vom Arbeitsgericht Hagen geteilt. 

Immerhin gelang es nach jahrelangem Rechtsstreit, einen Vergleich zu schließen. Danach kam die Angestellte wenigstens noch in den Genuss eines großen Teils der von ihr erarbeiteten Überstunden, die ihr in Geld vergütet wurden.

Ob bei der Firma das schlechte Gewissen und die Einsicht in vergangenes Unrecht die Triebfeder zum Vergleichsabschluss war, ist nicht bekannt.

LINKS:

Das sagen wir dazu:

Rücksichtslosigkeit bei der Anordnung von Mehrarbeit kommt bei Arbeitgebern leider häufig vor. Eine Ausbeutung der Arbeitskraft in diesem Ausmaß ist allerdings schon nahezu einmalig. Sämtliche Arbeitszeitkonten dann auch noch auf Null zu setzen, überschreitet die Grenze des Erlaubten und setzt schon eine gewisse kriminelle Energie voraus.

Allerdings ist es grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich Arbeitgeber nach jahrelanger Untätigkeit der betroffenen Beschäftigten auf Verfall und Verjährung berufen.

Das Dilemma, in dem die Angestellte steckte, werden viele kennen: Will man wirklich, noch dazu kurz vor der Rente, sein langjähriges Arbeitsverhältnis durch eine Klage belasten oder gefährden, insbesondere wenn es die Zusage des Vorgesetzten gibt, „man werde das schon regeln“?

Bei derartigen Konflikten muss jeder Betroffene für sich die Entscheidung treffen, was der richtige Weg ist.

Und der Arbeitgeber, der sich in derartigen Fällen auf Verjährung beruft, muss sich fragen lassen: Ist es richtig, alles durchzusetzen, was rechtlich möglich, moralisch aber zweifelsohne verwerflich ist?