Sonderschicht an Vatertag mit einstweiliger Verfügung gestoppt: Betriebsrat setzt sich beim Arbeitsgericht zur Wehr.
Sonderschicht an Vatertag mit einstweiliger Verfügung gestoppt: Betriebsrat setzt sich beim Arbeitsgericht zur Wehr.


Nachdem die angedrohte Schicht nicht gefahren wird, können die Mitarbeiter den Feiertag genießen. Für die Sonderschicht an Fronleichnam hat der Betriebsrat Sonderkonditionen ausgehandelt.
 

Betriebsvereinbarung nimmt Feiertage aus

 
Arbeitgeber und Betriebsrat hatten eine Betriebsvereinbarung ausgehandelt, nach der grundsätzlich im Schichtbetrieb gearbeitet wird. Ausgenommen waren die Feiertage Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Dreikönigstag, Mariae Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit und Allerheiligen.
 
An diesen Tagen sollte also nicht gearbeitet werden. Wenn der Arbeitgeber dennoch eine Schicht anordnen wollte, so bedurfte es einer separaten Einigung mit dem Betriebsrat. Außerdem war in der Betriebsvereinbarung geregelt, dass diese Sonderschicht in jedem Fall den Beschäftigten acht Wochen vorher mitzuteilen ist.
 
Mitte April war dann der Arbeitgeber an den Betriebsrat herangetreten, es solle auch an Christi Himmelfahrt und an Fronleichnam gearbeitet werden.
 

Arbeitgeber setzt sich über Betriebsrat hinweg

 
Der Betriebsrat lehnte dies ab. Zum einen konnte die Ankündigungsfrist den Beschäftigten gegenüber nicht mehr eingehalten werden. Zum anderen sei die Belastung insgesamt schon sehr hoch. Nachdem schon am Dreikönigstag gearbeitet worden war, sei eine weitere Schicht nicht darstellbar.
 
Mit Aushang von Ende April teilte der Arbeitgeber den Beschäftigten mit, dass an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam Sonderschichten zu leisten seien. Viele Beschäftige waren erbost darüber, dass ihr Betriebsrat diese Mehrarbeit mitgetragen habe und beschwerten sich in dessen Büro.
 
Der Betriebsrat fiel aus allen Wolken, hatte er den Sonderschichten doch keineswegs zugestimmt. Auch war er davon ausgegangen, der Arbeitgeber werde ihn an der Gestaltung der Arbeitszeit betriebsverfassungsrechtskonform beteiligen. Er wendete sich an das örtliche Büro der DGB Rechtsschutz GmbH.
 

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 
Dieses beantragte beim zuständigen Arbeitsgericht sofort eine einstweilige Verfügung. Der Arbeitgeber solle es unterlassen, die mitbestimmungswidrig angeordneten Sonderschichten den Beschäftigten gegenüber einzufordern.
 
Die einseitige Anordnung der Sonderschicht verstoße gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, es sei daher unwirksam und müsse nicht befolgt werden.
 
Nachdem die Sonderschicht an Himmelfahrt inzwischen unmittelbar bevorstand, konnte der Betriebsrat auch die besondere Eilbedürftigkeit begründen. Ein reguläres Gerichtsverfahren hätte schlicht zu lange gedauert.
 

Betriebsrat holt Arbeitgeber wieder an den Verhandlungstisch

 
Das Arbeitsgericht setzte bereits eine Woche nachdem der Antrag eingegangen war einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Es wies den Arbeitgeber deutlich darauf hin, dass eine einseitige Anordnung von Schichtarbeit an den betreffenden Feiertagen mitbestimmungswidrig ist.
 
Daran änderten auch ökonomische Gründe nichts. Der Arbeitgeber verzichtete nach diesen klaren Worten darauf, an Christi Himmelfahrt Schichtarbeit anzuordnen und sagte dem Betriebsrat zu, die Verhandlungen über eine Sonderschicht an Fronleichnam wieder aufzunehmen.
 
In den anschließenden Verhandlungen konnte der Betriebsrat, der sich mit dem Arbeitgeber über die wirtschaftliche Notwendigkeit der Sonderschicht grundsätzlich einig war, erhebliche Verbesserungen für die Beschäftigten erzielen: Sie erhalten einen weiteren Zuschlag sowie erhöhten Freizeitausgleich für die zusätzliche Schicht.


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Das sagen wir dazu:

Gute Arbeit bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht nach Belieben über die Köpfe der Beschäftigten hinweg agieren kann. Aus ökonomischer Sicht waren Zusatzschichten in diesem Fall zwingend erforderlich, das hat auch der Betriebsrat so gesehen.
 
Aber eine reine wirtschaftliche Notwendigkeit führt eben noch nicht dazu, dass der Arbeitgeber nach Belieben schalten und walten kann: Denn auch die Beschäftigten haben berechtigte Interessen, sei es am klassischen Vatertagsausflug an Himmelfahrt oder der Prozession an Fronleichnam.
 
Und hier schlägt die Stunde des Betriebsrates: Der Gesetzgeber hat ihm bei der Arbeitszeitgestaltung ein starkes Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Dieses verhindert, dass die Belange der Belegschaft außen vor bleiben. Einseitige Maßnahmen kann der Betriebsrat, wie hier geschehen, stoppen.
 
Wenn schon gearbeitet werden muss, dann muss diese Belastung für die Beschäftigten entsprechend abgefedert werden. Hierfür bedarf es eines Betriebsrates der, wie hier, sich sowohl seiner Verantwortung, als auch seiner Macht bewusst ist.

Rechtliche Grundlagen

§ 87 Abs. 1 BetrVG

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[...]
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;