Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken auch bei Freistellung zu ermöglichen und wird die Leistung wegen Zeitablauf unmöglich, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens.

 

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde?


Eine Personal- und Vertriebsdisponentin hatte von ihrer Arbeitgeberin – einer Zeitarbeitsfirma – einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den sie auch privat nutzen durfte. Als die Arbeitgeberin die Disponentin nach erfolgter ordentlicher Kündigung von der Arbeit freistellte, forderte sie auch die Rückgabe des Dienstwagens. Grundlage dafür war der Dienstwagenvertrag, in dem unter anderem auch ein Widerrufsvorbehalt für den Fall der Arbeitsfreistellung geregelt war.

Die Personaldisponentin war der Auffassung, der Widerrufsvorbehalt würde sie unangemessen benachteiligen. Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens als ihrem einzigen Fahrzeug begründe einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Ihre Klage wurde vom Arbeitsgericht Oldenburg abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat ihr stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die Revision der Arbeitgeberin für im Wesentlichen unbegründet.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?


Das BAG stellte fest, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, der Klägerin während der Dauer ihrer Freistellung die Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Fahrten zu entziehen. Die Widerrufsklausel würde zwar einer Inhaltskontrolle standhalten, der Widerruf an sich entsprach jedoch nicht dem billigen Ermessen. Die Beklagte hat das Widerrufsrecht im Streitfall nicht wirksam ausgeübt und damit eine gegenüber der Klägerin bestehende Vertragspflicht verletzt. Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB. Die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf muss daher im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen.

Ausgehend von den vom LAG getroffenen Feststellungen hat die Beklagte ihr Widerrufsrecht im Streitfall unbillig ausgeübt. Die Klägerin hatte ein überwiegendes Interesse daran, das Fahrzeug bis zum Ende des Monats Juni 2009 nutzen zu dürfen. Über den Umstand hinaus, dass die Beklagte einen Dienstwagen generell nur ihren Außendienstmitarbeitern vorrangig zum Besuch bei Kundenunternehmen zur Verfügung stellt, habe diese keine Gründe vorgetragen, warum sie unmittelbar nach der Eigenkündigung der Klägerin das Fahrzeug zurückgefordert hat. Dieses war jedoch deren einziger Pkw. Darüber hinaus hat das LAG zutreffend die steuerrechtliche Lage berücksichtigt. Hiernach war die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private, mit 277,00 Euro bewertete Nutzung für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Damit führte der Entzug des Pkw nicht nur zum Nutzungsausfall, sondern darüber hinaus zu einer spürbaren Minderung ihres Nettoeinkommens. Im Ergebnis hatte ihre Eigenkündigung die Kürzung der laufenden Bezüge zur Folge. Das Interesse der Klägerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, überwiegt das abstrakte Interesse der Beklagten am sofortigen Entzug des Dienstwagens.

Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich ein Prozent des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt. Die Klägerin hat damit Anspruch auf eine kalendertägliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 9,23 Euro für 22 Tage, also
203,13 Euro. Die darüber hinausgehende Forderung ist unbegründet.

Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis: Bettina Fraunhoffer LL.M.

Neben den Streitigkeiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses bestehen oft auch Folgestreitigkeiten, wie hier im Rahmen einer Überlassung von Dienstwagen an den Arbeitnehmer, weil im Arbeitsvertrag erweiterte Dinge geregelt wurden.  Eine Vertragsklausel, die nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung von der Arbeitsleistung den sofortigen entschädigungslosen Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens vorsieht, ist unwirksam.

Nach dem Urteil des BAG ist klar, dass ein Arbeitgeber in einem von ihm verwendeten Formulararbeitsvertrag zulässigerweise einen Widerrufsvorbehalt vorsehen kann. Es bestehen aber gewisse Anforderungen an eine derartige Klausel, u.a. an die Konkretisierung der im Arbeitsvertrag bereits zu bezeichnenden Widerrufsgründe. In einer Entscheidung aus 13.04.2010 hatte das BAG die Anforderungen an die Konkretisierung des im Arbeitsvertrag bereits zu nennenden Sachgrundes erheblich verschärft Der Arbeitnehmer muss erkennen können was auf ihn zukommt. Allein wirtschaftliche Gründe dürften hierfür nicht ausreichen.. Das LArbG Hannover war der Ansicht, dass der Widerrufsvorbehalt mit einer Ankündigungsfrist verknüpft werden muss. Das BAG hat dies nicht bestätigt. Es bedarf keiner Ankündigungsfrist für den Entzug, jedoch in der Abwägung der Interessen einer Auslauffrist, weil der Arbeitnehmer durch den Entzug einen steuerlichen  Nachteil, d.h. einen tatsächlichen Nettolohnverlust erleidet und darüber hinaus auch noch einen Nutzungsausfall des PKW hat. Der Arbeitgeber hatte vorliegend auf Grundlage  von 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung Schadensersatz an die Arbeitnehmerin zu bezahlen.
Es lohnt sich also der Streit um die Dienstwagennutzung, weil die Rechtsprechung hier hohe Anforderungen an die vertraglichen Vereinbarungen stellt und viele unwirksam sind.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=15902