Im Vorstellungsgespräch sind Bewerber nur in seltenen Fällen verpflichtet, Tatsachen ungefragt offen zu legen.
Im Vorstellungsgespräch sind Bewerber nur in seltenen Fällen verpflichtet, Tatsachen ungefragt offen zu legen.

Allgemeine Grundsätze


Ob der Bewerber ungefragt über bestimmte Umstände informieren muss, entscheiden die Interessen beider Parteien.

Der Arbeitnehmer möchte keine privaten Angelegenheiten enthüllen. Der Arbeitgeber ist daran interessiert, möglichst detailliert über den Bewerber und dessen persönliche Verhältnisse informiert zu werden. 

Der Arbeitgeber möchte eine Stelle besetzen und den Bewerber vornherein abschrecken. Gerade die Informationen, die im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis eher kritisch sind, sind für den Bewerber aber besonders interessant.

Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers


Nur in seltenen Ausnahmefällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über bestimmte Dinge auch ohne Nachfrage des Arbeitgebers aufzuklären.

Vor Abschluss des Arbeitsvertrages trifft dies nur auf Umstände zu, die für den anderen eine wesentliche Bedeutung haben.

Die Tatsachen müssen für das angestrebte Arbeitsverhältnis und die Ausübung der Tätigkeit erheblich sein.

Gesundheitliche Einschränkungen


Erkennt der Bewerber, dass es ihm aufgrund einer Erkrankung nicht möglich sein wird die Tätigkeit auszuführen, muss er dies dem Arbeitgeber ungefragt mitteilen.

Dies gilt beispielsweise für Kraftfahrer mit akuter Alkoholabhängigkeit oder Bäcker mit Mehlstauballergie. 

Behinderung


Ein schwerbehinderter Bewerber ist nur dann verpflichtet, von sich aus auf die Schwerbehinderung hinzuweisen, wenn er die vorgesehene Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht leisten kann oder darf.  

Qualifikationen


Ergibt sich im Laufe des Bewerbungsgesprächs, dass besondere Fachkenntnisse oder Erfahrungen für die Arbeit erforderlich sind, über die der Bewerber nicht verfügt, so hat er dies auch ohne Nachfrage dem Arbeitgeber zu offenbaren.

Rechtliche Hindernisse


Der Bewerber muss dem Arbeitgeber auch offenbaren, wenn er aus rechtlichen Gründen verhindert ist, die Stelle anzunehmen.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er die Tätigkeit wegen einem bestehenden Wettbewerbsverbot nicht ausüben kann.

Der Bewerber darf bei einem solchen Verbot für eine bestimmte Zeit keiner Beschäftigung nachgehen, die in Konkurrenz zur ehemaligen Tätigkeit steht. Danach sind alle Jobs untersagt, die im Wettbewerb zur bisherigen Tätigkeit stehen.

Tatsächliche Hindernisse


Daneben ist der Bewerber verpflichtet, alle sonstigen tatsächlichen Hindernisse, die einem Arbeitsantritt entgegenstehen, zu offenbaren.

Dies trifft zum Beispiel zu, wenn zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs der Termin für einen Strafantritt bekannt ist.

Kraftfahrer haben zudem ungefragt mitzuteilen, wenn ihnen der Führerschein entzogen wurde.

Konsequenzen eines Verstoßes gegen eine Offenbarungspflicht


Die Verletzung von Offenbarungspflichten haben sowohl für die Bewerber, als auch für den Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen, wenn im Anschluss an das Vorstellungsgespräch ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.

Es besteht die Möglichkeit den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, da über wesentliche Umstände des Arbeitsverhältnisses nicht aufgeklärt wurde.

Daneben kann der Arbeitsvertrag gekündigt werden. In beiden Fällen endet das Arbeitsverhältnis.

Außerdem kann aufgrund der unterlassenen Aufklärung Schadensersatz verlangt werden. 

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