Auch wenn ein Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist, kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Abschluss seiner Ausbildung unbefristet zu übernehmen – wenn dieser Arbeitsplatz dem ausgebildeten Beruf entspricht. Damit hob das Bundesarbeitsgericht einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm auf, dass eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers abgelehnt hatte.
§ 78a Betriebsverfassungsgesetz verlangt, dass ein Jugend- und Auszubildendenvertreter unbefristet in seinem erlernten Beruf übernommen werden muss, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Der Arbeitgeber kann allerdings nach § 78a Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dies allerdings könne ausgeschlossen werden, wenn dieser Arbeitsplatz von einem Leiharbeitnehmer besetzt ist. Die Zumutbarkeit richte sich allerdings, so die Erfurter Richter, nach den Umständen des Einzelfalls. So könne es beispielsweise ein betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher geben.
Das BAG verwies den Fall zur weiteren Prüfung zurück an die Vorinstanz. Diese habe zu klären, ob innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im Betrieb ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, den der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Jugend- und Auszubildendenvertreterin hätte übertragen müssen.