Eine Sonderausstattung kann teuer werden. Copyright by Adobe Stock/ Eisenhans
Eine Sonderausstattung kann teuer werden. Copyright by Adobe Stock/ Eisenhans

Diese Erfahrung musste Frank M., Beschäftigter einer Consulting-Firma, machen. Er hatte nach den betriebsinternen Regeln einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug der Kompaktklasse zu einer monatlichen Leasingrate in Höhe von höchstens 500 €. Die Kompaktklasse reichte Frank M. aber nicht. Er konfigurierte die Ausstattung des Fahrzeugs selbst, und zwar mit einer Reihe von Sonderausstattungen. Das machte eine zusätzliche Leasingsonderzahlung in Höhe von ca. 5.500 € aus.
 

Leasingsonderzahlung auf Raten

Frank M. teilte seinem Arbeitgeber mit, dass das für ihn das „finale Leasing-Angebot“ sei, und dass er die Zuzahlung leisten wolle. Der Arbeitgeber bestellte daraufhin das Leasingfahrzeug zu einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 500 € und einer einmaligen Leasingsonderzahlung in Höhe von 5500 € bei einer Vertragsdauer von 36 Monaten. Frank bat darum, die Leasingsonderzahlung in sechs Raten zu zahlen. Damit war der Arbeitgeber einverstanden.
 

Ende des Arbeitsverhältnisses: wer zahlt was?

Frank M. kündigte nach einem Beschäftigungsjahr das Arbeitsverhältnis und gab das Fahrzeug zurück. Er verlangte vom Arbeitgeber auch einen Teil der Leasingsonderzahlung zurück. Da er das Firmenfahrzeug nur neun Monate hatte nutzen können, wollte er auch nur anteilig für diesen Zeitraum aufkommen.
 
Nach Frank M.`s Berechnung würde sich der anteilige Betrag auf circa 1.500 € belaufen. Den restlichen Betrag, also 4.000 €, wollte er vom Arbeitgeber zurück. Der ließ sich jedoch darauf nicht ein.
 

Unangemessene Klausel in den allgemeinen Beschäftigungsbedingungen?

Frank M. erhob deshalb Klage. In dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht und später vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht berief er sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem gleichartigen Fall.
 
Danach seien Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Arbeitnehmer zur weiteren Zahlung der Leasingraten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus verpflichten. Solch eine Klausel würde Arbeitnehmer*innen unangemessen benachteiligen.
 

Landesarbeitsgericht: Arbeitgeber muss nicht zahlen

Das Landesarbeitsgericht sah das anders. Nur vom Arbeitgeber vorgegebene Vertragsbedingungen stellten Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die vom Gericht überprüft werden können. In diesem Fall würde es sich - anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren  - um eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln, sodass diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
 
Frank M. habe mit seinem Arbeitgeber ausgehandelt, dass er ein Firmenfahrzeug mit einem besonderen Ausstattung wollte. Er hatte auch angeboten, dafür selbst aufzukommen. Deshalb müsse er die Leasingsonderzahlung in voller Höhe selbst tragen.
 
Hier geht es zum Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. April 2020-1 Sa 323/19
 
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