Im Namen des Volkes: In hessischen Spielbanken darf geraucht werden!
Im Namen des Volkes: In hessischen Spielbanken darf geraucht werden!

Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet.

Gesetzlicher Nichtraucherschutz hat Schlupflöcher!

Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Der nicht rauchende Kläger ist in einem von der Beklagten in Hessen betriebenen Spielcasino als Croupier beschäftigt. Er versieht durchschnittlich wöchentlich zwei Dienste zwischen sechs bis zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherraum. Das Rauchen ist den Gästen dort und im Barbereich erlaubt. Ausgestattet ist der Raucherraum mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage.

Der Kläger verlangte von der Beklagten, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht folgten dem Begehren des Klägers nicht, was den Kläger veranlasste Revision beim Bundesarbeitsgericht einzulegen, die ebenfalls erfolglos war.

Bundesarbeitsgericht anerkennt grundsätzlichen Anspruch auf tabakfreien Arbeitsplatz, aber….

Zwar hat der Kläger, so die Richter*innen des Neunten Senats, grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, also vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt zu werden.

Da die Beklagte jedoch in ihrem Spielcasino von der Ausnahmeregelung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes Gebrauch macht, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht, muss sie nach Auffassung auch der letzten Instanz deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen.

Nach der Auffassung des Neunten Senats ist die gesetzliche Verpflichtung die Gesundheitsgefährdung zu minimieren dadurch als erfüllt anzusehen, dass die Beklagte mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum eben diese Auflage erfüllt habe.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.05.2016

Hier gibt es das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 347/15 - im Volltext
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Das sagen wir dazu:

Nach § 5 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - Nichtraucherschutz) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.


In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Wenn man sich diesen Gesetzestext zu Gemüte führt, kann nicht unbedingt erkannt werden, dass für Spielcasinos der Nichtraucherschutz keine Gültigkeit haben soll. Unter der Überschrift „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ ist unter § 2 Abs. 5 Nr. 5 zu lesen, dass das für Gaststätten geltende Rauchverbot nicht für Spielbanken in Sinne des Hessischen Spielbankengesetzes vom 15.11.2007 gilt. 

Hier wirft sich die Frage auf, warum wohl konkret kein Rauchverbot in den Hessischen Spielbanken gelten soll?

Eventuell kann Antwort hierauf ein Blick in das Hessische Spielbankengesetz geben, wo nachzulesen ist, dass in Bad Homburg v. d. Höhe, in Frankfurt am Main im Transitbereich des Flughafens Frankfurt, in Kassel und in Wiesbaden je eine Spielbank zugelassen werden wird. 

Wenn eine Spielbank in Kassel zugelassen wird, kann diese in Bad Wildungen einen Zweigspielbetrieb unterhalten. Die für Spielbanken geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind auf den Zweigspielbetrieb entsprechend anzuwenden. 

Da die Spielbankerlaubnis nur den Gemeinden in Bad Homburg v. d. Höhe, in Frankfurt am Main im Transitbereich des Flughafens Frankfurt, in Kassel und in Wiesbaden erteilt werden kann, kann man selbst als Raucher, wie der Autor, zu dem Ergebnis kommen, das der Landesgesetzgeber den Gemeinden, die eine Spielbank betreiben, einen nicht unerheblichen Vorteil verschaffen wollte. Denn, bei Licht besehen, kann nicht erkannt werden, warum in dem „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ in den Spielbanken kein Rauchverbot bestehen soll.

Rechtliche Grundlagen

Link zu § 5 ArbStättV: https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__5.html

Link zum Hessischen Spielbankgesetz vom 15.11.2007: https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=+Hessisches+Spielbankgesetz+vom+15.11.2007