Jedes Gewerkschaftsmitglied erhält von seiner Gewerkschaft Rechtsschutz im Arbeits- und Sozialrecht und muss deshalb für eine Vertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH nichts mehr bezahlen. Aus diesem Grund gewähren die Arbeitsgerichte für Gewerkschaftler zu Recht keine Prozesskostenhilfe.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin zunächst vom DGB Rechtsschutz vertreten wurde, dann aber nach Urteilsverkündung des Arbeitsgerichtes den Prozessbevollmächtigten gewechselt hat. Während des Berufungsverfahrens, ein halbes Jahr nach Wechsel der Vertretung, hat die Klägerin den Austritt aus der Gewerkschaft erklärt. Der Austritt wurde zum 30.09.2013 wirksam. Mitte September 2013 lehnte das zuständige Landesarbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es stellte dabei auf das Wesen der Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ab. Der Staat muss danach nur eintreten, wenn die Partei die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Und das sei nicht der Fall, wenn die Partei zwar hilfebedürftig ist, aber gegen einen Dritten einen Anspruch auf Übernahme der Verfahrenskosten hat.
Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung. Bei erheblichen Störungen im Vertrauensbereich zwischen Gewerkschaft und Mitglied kann der Partei trotz der Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dies stellt das BAG in der Entscheidung auch klar. Im streitigen Fall hatte die Klägerin keine nachvollziehbaren Gründe angebracht, die im Zusammenhang mit der Prozessführung standen.