Widerruf eines in Privatwohnung abgeschlossenen Aufhebungsvertrags möglich? Copyright by Anja Götz / Fotolia
Widerruf eines in Privatwohnung abgeschlossenen Aufhebungsvertrags möglich? Copyright by Anja Götz / Fotolia

Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. In ihrer Wohnung  schloss sie mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, in dem die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Eine Abfindung war nicht vorgesehen.
 
Nach Darstellung der Klägerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten. Hilfsweise hatte sie den Vertrag widerrufen. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag beendet wurde.
 

Auf gesetzlicher Grundlage Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags nicht möglich

Das LAG wies die Klage ab. Auf Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Das BAG wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Das BAG begründete die Entscheidung damit, dass das LAG zwar rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass dem Vortrag der Klägerin kein Anfechtungsgrund zu entnehmen ist. Auch sei der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Nicht geprüft jedoch hat das LAG, nach Auffassung der Richter*innen, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags Beachtung fand.
 

Aufhebungsvertrag ist im Hinblick auf das Gebot fairen Verhandelns erneut zu beurteilen

Von einer Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht sei auszugehen, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwere.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt wurde. Wenn hiervon auszugehen ist, hätte die Beklagte Schadensersatz zu leisten. Sie müsste dann den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Die Klägerin wäre dann so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Ein solches Ergebnis würde zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen.
Aufgrund der Vorgaben des BAG hat das LAG hat die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags erneut zu beurteilen.
Über den weiteren Verlauf dieser Sache werden wir berichten.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2019:
 
Für Interessierte:
 
„Klageverzicht im Aufhebungsvertrag - Klausel teilt rechtliches Schicksal des Aufhebungsvertrags“
„Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft“
„Kein Anspruch auf Abfindung“

Rechtliche Grundlagen

§ 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.