Die fälschlicherweise als „Sauerländer Kaffeemaschinenfall“ in der Republik diskutierte Klage eines Werdohler  Personalratsmitgliedes hat nicht nur rechtliche Aspekte. Nicht immer ist es sinnvoll, das Mögliche auch umzusetzen.


Ein Kühlschrank, nicht eine Kaffeemaschine, ist es, um dessen Stromkosten in Höhe von vier Euro monatlich vor dem Arbeitsgericht Iserlohn gestritten wurde.
Jahrelang hat die Stadt Werdohl den Stromverbrauch durch eigene Kühlgeräte der Verwaltungsangestellten geduldet, ein Aspekt, den das Arbeitsgericht gar nicht bewertet hat. Seit September sollen die Gemeindefinanzen dadurch saniert werden, dass die städtischen Angestellten für angeschlossene Stromfresser einen monatlichen Beitrag in Höhe von vier Euro leisten. Eine entsprechende Nutzungsvereinbarung haben die interessierten Beschäftigten geschlossen.
Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung sah das Arbeitsgericht nicht. Deshalb ist die Strompauschale zu zahlen.

Anmerkung der Redaktion


Aus rechtlicher Sicht ist zu dem Urteil wenig zu sagen. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten kostenlos Strom zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn ist rechtskräftig. Dies schon deshalb, weil wegen des geringen Streitwertes eine Berufung nicht möglich ist.
Die Stadt sollte sich aber gleichwohl fragen, ob es sinnvoll ist, das rechtlich Machbare auch tatsächlich umzusetzen.
Vorteile hat sie allenfalls aus touristischer Sicht, denn durch diesen Fall ist die Stadt Werdohl im schönen Sauerland in aller Munde.
Aber sonst?

Wer hat den Vorteil?


Der arg gebeutelte Stadtsäckel wird durch die erzielten Einnahmen sicherlich nicht saniert. So viele Kühlschränke haben die städtischen Angestellten nicht in ihren Büros aufgestellt. Außerdem muss der nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand gegengerechnet werden. Da wird nicht viel übrig bleiben.
Was völlig übersehen wurde: Es gehört auch zu den Aufgaben eines Arbeitgebers, seine Beschäftigten zu motivieren. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der kommunale Spargedanke sicherlich als klassisches Eigentor. Man denke den Fall nur weiter: Wenn wirklich –wie in der Tagespresse schon berichtet – den Angestellten der lieb gewordene Morgenkaffee indirekt über eine Stromabgabe in Rechnung gestellt wird, muss man sich über unmotivierte Verwaltungsmitarbeiter  ohne Engagement nicht wundern.

Arbeitsgericht Iserlohn am 20.03.2014, 2 Ca 443/14


Michael Mey, Hagen

 

Die Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Iserlohn kann hier nachgelesen werden.