Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist die Ausbildungs- oder Fortbildungskosten (teilweise) zurückerstatten muss, ist nur in engen Grenzen wirksam.

 

Damit lehnte das BAG einen Erstattungsanspruch eines technischen Überwachungsvereins ab, der im Arbeitsvertrag die Fortbildungskosten von umgerechnet 7.500 Euro bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Ende der Ausbildung als „Vorschuss“ wertete und die Zurückzahlung bestimmte, wenn das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf beendet wird.

 

Der Arbeitnehmer schloss seine Fortbildung im August 2002 ab und kündigte im Mai 2003 das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003. Der Arbeitgeber verlangte (anteilige) Fortbildungskosten von rund 5.000 Euro zurück. Die Erfurter Richter hielten diesen Rückzahlungsanspruch für nicht rechtens. Er sei zu weitgehend und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen – auch wenn dieser selbst das Arbeitsverhältnis beendet habe.