Fordert vom Gesetzgeber Änderung der Gesetze zur Leiharbeit : Michael Mey, Hagen
Fordert vom Gesetzgeber Änderung der Gesetze zur Leiharbeit : Michael Mey, Hagen

Rückschlag für die Hoffnungen aller Leiharbeiter: Ein Verleiher mit der behördlichen Erlaubnis darf Leiharbeitnehmer entgegen der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mehr als nur vorübergehend beschäftigen, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt.

 

Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Geklagt hatte ein IT-Sachbearbeiter, der langfristig verliehen worden war an eine Gesellschaft, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Deren 100 %ige Tochter, die Arbeitgeberin des Klägers, hatte jedoch die erforderliche behördliche Erlaubnis zum Arbeitnehmerverleih. Und eben diese Erlaubnis führt, so das BAG, dazu, dass trotz langfristiger Entleihe kein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

Zwar regele § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG das Zustandekommen eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, wenn der Beschäftigte nicht nur vorübergehend verliehen wird, so die Erfurter Richter weiter. Dies gelte aber nach der gesetzlichen Regelung eben nur dann, wenn die behördliche Erlaubnis fehlt. Eine Übertragung dieser Rechtsfolge auf andere Fälle verbiete sich.

Anmerkung der Redaktion:

Hier ist jetzt der Gesetzgeber gefordert, die Lücke zu schließen und endlich als „Sanktion“ für dauerhafte Entleihe das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zu regeln, und zwar auch dann, wenn die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG vorliegt.
Wohl zu Recht sieht sich das BAG daran gehindert, die ausdrücklich nur für Verleiher ohne Erlaubnis aufgestellte Rechtsfolge zu verallgemeinern.
Als Kritik am Gesetzgeber ist auch der Seitenhieb des BAG zu verstehen, wenn es darauf verweist, dass das EU-Recht die Frage der Sanktion für langfristige Überlassung ausdrücklich den Mitgliedsstaaten überlässt.
Der Deutsche Gesetzgeber sollte endlich handeln!

 

 

Michael Mey, Hagen