Kölner Arbeitsrichter*innen berücksichtigen regionale Gegebenheiten. Copyright by VRD / Fotolia
Kölner Arbeitsrichter*innen berücksichtigen regionale Gegebenheiten. Copyright by VRD / Fotolia

Die Klägerin war von März 2013 bis August 2017 bei der Beklagten als Servicekraft beschäftigt.
 
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis. Mit dem Inhalt war die Klägerin nicht einverstanden. Sie wollte bestätigt erhalten, während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben. Unstreitig hatte sie 2017 am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Da der Arbeitgeber der Ansicht war, dass diese Tage nicht in der „Karnevalszeit“ liegen, kam er der Bitte der Klägerin nicht nach. 
 

Klägerin hat Anspruch auf beantragte Zeugnisergänzung

In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2019 kam das Arbeitsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Karnevalszeit gearbeitet habe. Zwar sei die "Karnevalszeit" kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Gerichtsbekannt sei jedoch, dass im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes bestehe.
 
Anders als der Begriff der "Karnevalstage", so die Kölner Richter*innen, die sich gegebenenfalls nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten, lasse sich die "Karnevalszeit" als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert werde. Mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch die „Karnevalszeit“ sei.
 
Gerichtsbekannt sei auch, dass im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit besonders hoch sei. Hieraus ergebe sich, dass Arbeitnehmer*innen aus der Gastronomie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt werde.
Aus alledem ergebe sich, dass die Klägerin einen Anspruch darauf habe, dass eine "in der Karnevalszeit" geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis stehe. Der Klage war stattzugeben.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.2019: