Polnischer LKW-Fahrer hat Anspruch auf Mindestlohn. Copyright by vit/fotolia
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Mit Urteil vom 28. Juli 2017 hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden, dass es der Zollbehörde obliegt, zu prüfen, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland, das Mindestlohngesetz beachten.

Ausbeutung pur: ca. 1,60 Euro Stundenlohn!

Die zu einem international tätigen Logistikunternehmen gehörende Antragstellerin (Ast.), betreibt Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, so auch in Polen.

Das Hauptzollamt (HZA) führte im September 2015 vor dem Tor eines Werks eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzARG) durch. Bei dieser Überprüfung gab ein seit einem Monat bei der Ast. angestellter Lkw-Fahrer an, für 500 Euro monatlich beschäftigt zu sein. Seine Arbeitszeit betrage 12 Stunden täglich. Beschäftigt sei er von Montag bis Samstag, was einer monatlichen Arbeitszeit von mehr als 300 Stunden entspricht. Lohn habe er bisher noch nicht erhalten.

Hieraufhin forderte das HZA die Ast. auf, Unterlagen für deren Arbeitnehmer vorzulegen. Gefordert wurde die Vorlage der Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber.

Antragstellerin bestreitet Zuständigkeit des Hauptzollamts

Benötigt wurden diese Unterlagen zur Prüfung, ob die Ast. ihren Arbeitnehmern für die Zeit, in der diese in Deutschland tätig gewesen sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des geltenden Mindestlohns gezahlt hat.

Die Ast. vertrat die Auffassung dass das HZA nicht zuständig sei, legte gegen die Prüfungsverfügung Einspruch ein und beantragte, die Vollziehung auszusetzen. Sie begründete ihren Einspruch damit, dass sie keine Arbeitnehmer im Inland beschäftige.

Die Beschäftigungsverhältnisse seien im Ausland begründet. In einem solchen Fall finde das Recht des Herkunftslands Anwendung. Verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung geböten es, das Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht auf ausländische Transportunternehmer anzuwenden, die nur kurzzeitige Tätigkeiten im Inland ausüben.

Finanzgericht anerkennt Prüfungsberechtigung der Zollverwaltung

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG Baden-Württemberg aus, dass die Zollverwaltung berechtigt sei, eine Prüfung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes anzuordnen. Dies ergebe sich aus § 2 des (SchwarzARG). Dieser liste die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung auf und setze die Möglichkeit voraus, eine Prüfung anzuordnen.

Gegenstand der Prüfungsmaßnahmen sei das MiLoG für das dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Der Bundesgesetzgeber sei für das Arbeitsrecht zuständig und befugt, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Für die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhalte, seien die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten. Dies gelte auch für die Ast. Unmaßgeblich sei deren Sitz. Einzig und allein gehe es um ihre "im Inland beschäftigten" Arbeitnehmer.

Da die Ast. Arbeitnehmer "entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt habe", sei zu dem Ergebnis zu kommen, dass das MiLoG Anwendung finde. Mithin auch eine Prüfungsberechtigung der Zollverwaltung gegeben sei. Entgegen der Annahme der Ast. handle es sich nicht um reine Transitfahrten.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg:

Das sagen wir dazu:

Was bedeutet Kabotage?

Kabotage ist das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen bzw. das Recht, dies zu tun.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Transportunternehmen aus Polen befördert per LKW Ware zu einem Produktionsstandort in Deutschland. Um keine Transportkapazitäten zu verschwenden sucht sich das polnische Transportunternehmen eine Fracht, die es auf der Rückfahrt mit abliefern kann. Wenn keine Fracht von Deutschland bis nach Polen gefunden, wird das Unternehmen versuchen wenigstens für einen Teil der Strecke Waren zu transportieren. Bei einer so gestalteten Rückfracht handelt es um eine innerdeutsche Sendung, die als Kabotage bezeichnet wird. 

Wenn Kabotagefreiheit besteht, wie zum Beispiel in Deutschland, dann ist es ausländischen Unternehmen gestattet solche Transporte durchzuführen. Der Vorteil für diese Unternehmen besteht darin, dass Leerfahrten vermieden werden können. 

Für deutsche Logistikdienstleister indes kann sich die Kabotagefreiheit jedoch negativ auswirken. Der Nachteil liegt darin, da ausländische Transportunternehmen, aufgrund niedriger Lohnsätze oder älterer Transporttechnik, günstigere Konditionen für die Transporte anbieten können. 

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – (SchwarzArbG)

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
§ 2 Prüfungsaufgaben
(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
3.
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
4.
Ausländer nicht
a)
entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder
b)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden
und
5.
Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden.
Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammenarbeit werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(1a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
1.
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder

die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
2.
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.

(2) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
1.
den Finanzbehörden,
2.
der Bundesagentur für Arbeit,
2a.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
3.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
4.
den Trägern der Rentenversicherung,
5.
den Trägern der Unfallversicherung,
6.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
8.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
8a.
dem Bundesamt für Güterverkehr

8b.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,
9.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
10.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
11.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und
12.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen.
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.