Anordnung von Kurzarbeit setzt wirksame Vereinbarung voraus. Copyright by Adobe Stock/ dma_design
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Mit Schreiben vom 16. März 2020 teilte die Beklagte dem bei ihr als Omnibusfahrer tätigen Kläger mit, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse und er "zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020" für Kurzarbeit vorgesehen sei.
Eine Kurzarbeitsvereinbarung wurde zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht geschlossen. Arbeits- oder tarifvertraglich war die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber nicht vorgesehen. Auch bestand kein Betriebsrat, mit dem der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeiterregelungen hätte vereinbaren können.
 

Beklagte kürzt Gehalt

Ab März 2020 kürzte die Beklagte das Gehalt des Klägers teilweise. In den erteilten Abrechnungen bezeichnete sie die Zahlungen als "Kurzarbeitergeld". Dies war für den Kläger der Anlass, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos zum 14.Juni 2020 zu kündigen.
 

Kläger klagt offene Lohnansprüche ein

Da zwischen der Beklagten und dem Kläger keine Vereinbarung bestand, aus der sich hätte ergeben können, dass er zur Kurzarbeit verpflichtet sei, klagte er seinen vollen Lohn für die Zeiten ein, zu denen die Beklagte ihm nur Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes gewährt hatte.
 

Arbeitsgericht Siegburg gibt der Klage statt

Die Anordnung der Kurzarbeit, so das Gericht, war weder individualvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte mit dem Kläger keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen habe. Zum anderen gebe es keinen Betriebsrat bei der Beklagten und damit auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit. Ebenso wenig finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien eine tarifvertragliche Vorschrift Anwendung, die es dem Arbeitgeber hätte ermöglichen können, Kurzarbeit für den Kläger anzuordnen. Da ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig gewesen sei, habe der Kläger Anspruch auf seinen vollen Lohn.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eingelegt werden.
Sollte die erstinstanzliche Entscheidung durch das LAG überprüft werden, werden wir darüber berichten.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.12.2020
 
Für Interessierte geht es hier zu unserem Beitrag:
Arbeitgeber und Beschäftigte können Kurzarbeit vereinbaren